Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2021 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14d wird ein § 14e angefügt:

„Rehabilitationsfreistellung

§ 14e. (1) Arbeitnehmer/Innen, deren erkranktem Kind (Wahl oder Pflegekind) oder leiblichen Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein (stationärer) Aufenthalt im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation bewilligt wurde, haben für bis zu maximal vier Wochen zum Zweck der Begleitung und Teilnahme an (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Die Rehabilitationsfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

(3) Für den Fall, dass vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf „familienorientierte Reha“ bewilligt wurde, besteht für die Teilnahme an den (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen der in Abs. 1 genannten Kinder für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen unter Fortzahlung des Entgelts.

(4) Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß § 14e Abs. 1 AVRAG in Anspruch nehmen möchten, haben, sobald ihnen die Bewilligung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dies dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Termins der Rehamaßnahmen zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie diesem die Bewilligung der Sozialversicherung und den voraussichtlichen Reha-Antrittstermin vorzulegen.

(5) Bei einem Nichtantritt der Reha‑Maßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.

(6) Die Regelung des § 14e AVRAG gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 unterliegen.“

2. § 15a erster Satz lautet:

„Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14 Abs. 1 sowie 14e Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden.“

3. § 19 Abs. 1 Ziffer 49 lautet:

„§ 15e und § 15a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit XXX 2021 in Kraft.“