2127/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 15.12.2021 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es heißen: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird |
Bundesgesetz mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird. |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: hinsichtlich des Kurztitels müsste es im Eingang richtig lauten: Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG BGBl. Nr. …….. |
Das AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2021 wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 14d wird ein § 14e angefügt: |
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„Rehabilitationsfreistellung |
Rehabilitationsfreistellung |
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§ 14e. (1) Arbeitnehmer/Innen, deren erkranktem Kind (Wahl oder Pflegekind) oder leiblichen Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein (stationärer) Aufenthalt im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation bewilligt wurde, haben für bis zu maximal vier Wochen zum Zweck der Begleitung und Teilnahme an (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. |
§ 14e. (1) Arbeitnehmer/Innen, deren erkranktem Kind (Wahl oder Pflegekind) oder leiblichen Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein (stationärer) Aufenthalt im Rahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation bewilligt wurde, haben für bis zu maximal vier Wochen zum Zweck der Begleitung und Teilnahme an (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts. |
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(2) Die Rehabilitationsfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. |
(2) Die Rehabilitationsfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. |
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(3) Für den Fall, dass vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf „familienorientierte Reha“ bewilligt wurde, besteht für die Teilnahme an den (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen der in Abs. 1 genannten Kinder für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen unter Fortzahlung des Entgelts. |
(3) Für den Fall, dass vom zuständigen Sozialversicherungsträger ein Anspruch auf „familienorientierte Reha“ bewilligt wurde, besteht für die Teilnahme an den (stationären) Rehabilitationsmaßnahmen der in Abs. 1 genannten Kinder für jeden Elternteil ein eigenständiger Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von vier Wochen unter Fortzahlung des Entgelts. |
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(4) Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß § 14e Abs. 1 AVRAG in Anspruch nehmen möchten, haben, sobald ihnen die Bewilligung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dies dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Termins der Rehamaßnahmen zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie diesem die Bewilligung der Sozialversicherung und den voraussichtlichen Reha-Antrittstermin vorzulegen. |
(4) Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß § 14e Abs. 1 AVRAG in Anspruch nehmen möchten, haben, sobald ihnen die Bewilligung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dies dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des (voraussichtlichen) Termins der Rehamaßnahmen zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie diesem die Bewilligung der Sozialversicherung und den voraussichtlichen Reha-Antrittstermin vorzulegen. |
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(5) Bei einem Nichtantritt der Reha‑Maßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen. |
(5) Bei einem Nichtantritt der Reha‑Maßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen. |
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(6) Die Regelung des § 14e AVRAG gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 unterliegen.“ |
(6) Die Regelung des § 14e AVRAG gilt auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, oder dem Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021 unterliegen.
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2. § 15a erster Satz lautet: |
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„Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14 Abs. 1 sowie 14e Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden.“ |
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§ 15a. Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
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§ 15a. Der
Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in §
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Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls in einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag |
3. § 19 Abs. 1 Ziffer 49 lautet: |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1… |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft. 1… |
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49. § 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
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„49. § 15e und § 15a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit XXX 2021 in Kraft.“ |
49. |