2132/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2021
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend Stärkung der Stellung der Rechtsschutzbeauftragten – höhere Unabhängigkeit und bessere Ressourcen

 

Rechtsschutzbeauftragte haben besondere rechtliche Kontrollaufgaben. Sie sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

In Österreich gibt es vier Rechtsschutzbeauftragte:

·    Rechtsschutzbeauftragte/Rechtsschutzbeauftragter nach der Strafprozessordnung (StPO)

·    Rechtsschutzbeauftragte/Rechtsschutzbeauftragter nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

·    Rechtsschutzbeauftragte/Rechtsschutzbeauftragter nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG)

·    Rechtsschutzbeauftragte/Rechtsschutzbeauftragter nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)

 

Diese Rechtsschutzbeauftragten haben durch diverse Materiengesetzen in der letzten Zeit immer mehr und immer sensiblere Aufgaben übertragen bekommen. Mehrere Gespräche mit Rechtsschutzbeauftragten brachten zur Erkenntnis, dass deren Ressourcenausstattung im Vergleich zu den Aufgaben mangelhaft ist. Es fehlt an wissenschaftlichen Personal und an Assistenzkräften.

 

Die bisherige Konstruktion der Rechtsschutzbeauftragten erscheint aus dem heutigen Gesichtspunkt mit den heutigen Anforderungen auf Transparenz und Unabhängigkeit nicht mehr zeitgemäß. Sie sind in dem Ressort integriert, wo sie genehmigend und/oder kontrollierend tätig werden müssen und sollen. Ebenso sind sie vom Ressortchef hinsichtlich der Ressourcenausstattung abhängig.

 

Rechtsschutzbeauftragte agieren unabhängig, dennoch haben sie dem jeweiligen Ressortchef einen jährlichen Bericht über die Erledigung ihrer Aufgaben zu übermitteln. Vergleiche dazu die Konstruktion der Rechtsschutzbeauftragten anhand der StPO:

 

 

Rechtsschutzbeauftragter

§ 47a.

 (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.

 (4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.

 (7) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (§§ 23 Abs. 1a, 147, 195 Abs. 2a) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

 

Die sozialdemokratischen Abgeordneten verlangen daher schon seit längerer Zeit, dass diese Konstruktion zeitgemäß ausgestaltet wird. Es werden unter anderem vorgeschlagen, die Ernennungen so zu gestalten, dass eine größere Unabhängigkeit der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber dem jeweiligen Ressort und dessen Führung gegeben ist. Gleichzeitig bietet sich an, für alle Rechtsschutzbeauftragten ein Hilfsteam aus wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen und Assistenzkräften mit ausreichenden Ressourcen zur Bewältigung der anspruchsvollen Aufgaben auszustatten.

 

Um die Unabhängigkeit weiter zu stärken, sollten die Rechtsschutzbeauftragten organisatorisch dem Nationalrat unterstellt werden. Auch eine Wahl – möglicherweise mit erhöhtem Quorum – durch den Nationalrat wäre dem bisherigen Bestellungsprozedere (Vorschlag(???)durch den Ressortminister und in Folge der formale Bestellungsakt durch den Bundespräsidenten) vorzuziehen. Natürlich können auch hier hochrangige Vertreter der Gerichtsbarkeit und Expert*innen in die Erstellung von Wahlvorschlägen einbezogen werden.

 

Auch die Berichtspflicht könnte neugestaltet werden, nämlich in die Richtung, dass die Berichte an die jeweils ständigen Unterausschüsse zu erstatten sind. Dort könnten sie inhaltlich vorberaten und in Folge dem Nationalrat zur abschließenden Beratung vorgelegt werden. Damit wäre auch für die nötige Öffentlichkeit und Transparenz gesorgt. Sollte sensibles Datenmaterial, dessen Veröffentlichung die Interessen der Republik gefährden könnten, Teil des Berichtes sein, so hätte dies der Unterausschuss bei der Berichterstattung zu berücksichtigen.

 

Solche Unterausschüsse bestehen bereits im Bereich des Innenausschusses und des Landesverteidigungsausschusses, für den Justizausschuss und den Finanzausschuss wären diesbezüglich Normen zu erlassen.

 

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

 

Entschließungsantrag

 

 

 

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung

 

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Verfassung und Europa sowie die Bundesminister*innen, in deren Ressort Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen sind, werden ersucht, die Reformbemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Rechtsschutzbeauftragten, insbesondere Ernennung, Abberufung und Berichtspflichten, sowie zu deren bessere Ressourcenausstattung, wie in der Begründung dieses Entschließungsantrages dargestellt, zu unterstützen und für allfällige Verhandlungen Expert*innen ihres Ressorts zur Verfügung zu stellen.“

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss