2140/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 15.12.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Vollkonzentration im 3. Abschnitt des UVP-G

 

Für bestimmte linienhafte Infrastrukturen von nationaler Bedeutung (Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken) sieht das Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G) in seinem dritten Abschnitt die Genehmigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor. Mit dieser Erledigung der UVP auf Bundesebene wird dem Netzcharakter dieser Projekte und ihrer (über-)nationalen Bedeutung Rechnung getragen.

Aufgrund eines föderalen Kompromisses erfolgt das Verfahren aber nicht vollkonzentriert, wie dies auch von der EU für Umweltprüfverfahren auf nationaler Ebene wiederholt empfohlen und gefordert wurde (und wie es auch für alle anderen UVPs vorgesehen ist): Während Skigebiete, Landesstraßenvorhaben und ähnliches in die alleinige Vollzugskompetenz der Landesregierungen fallen, muss ausgerechnet für Infrastrukturen von volkswirtschaftlich zentraler und oft EU-weiter Bedeutung ein zweistufiges, sogenanntes „teilkonzentriertes“ Verfahren durchgeführt werden. 

Eine undifferenzierte Anpassung des dritten Abschnittes an den zweiten Abschnitt des UVP-G erscheint angesichts der unterschiedlichen Verfahrensstruktur (Vollkonzentration / Teilkonzentration), der unterschiedlich komplexen Vorhabenstypen und der größeren volkswirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sonstigen Bedeutung von hochrangigen Straßenbauvorhaben unsachlich und ist weder durch die UVP-Richtlinie noch durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geboten.

Statt eines "One Stop Shop"-Verfahrens gibt es damit für zentrale Vorhaben insbesondere auch zur Hintanhaltung der Folgen des Klimawandels zwei und mitunter sogar mehr Verfahren, die mit verschiedenen Sachverständigen zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten geführt werden. Auch die betroffenen Bürger_innen haben doppelten Verfahrensaufwand und müssen oft klären, welche Einwendungen sie bei welcher Behörde einbringen müssen, um rechtliches Gehör zu finden. Unklare Erledigungen, widersprüchliche Auflagen und komplizierte Rechtsmittelverfahren sind die Folge. Die Verfahrensdauer steigt, unnötige Kosten laufen an und der volkswirtschaftliche und ökologische Nutzen von Vorhaben wird verzögert.

Dabei finden zentrale Fragen – wie etwa die Naturverträglichkeit der Vorhaben – oft erst im nachgeschalteten Landesverfahren angemessene Beachtung und können dazu führen, dass die Erledigung auf Bundesebene aufgehoben und revidiert werden muss. Diese unbefriedigende Situation hat ihren Grund allein in einem fehlgeleiteten Föderalismusbegriff und der insistierenden Haltung der Länder, die zwar kein Problem darin sehen, Bundesgesetze zu vollziehen, aber eine Mitanwendung von landesrechtlichen Genehmigungstatbeständen in UVP-Verfahren des BMK mit unversöhnlichem Misstrauen verweigern.

Die Vollkonzentration im dritten Abschnitt des UVP-G wurde bislang von der ÖVP in drei Regierungsprogramme mit wechselnden Koalitionspartnern aufgenommen, bis heute aber nicht umgesetzt. Kein einziger Gesetzesentwurf wurde veröffentlicht, kein Begutachtungsverfahren eingeleitet. Dabei sind Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken bei weitem nicht die einzigen Vorhaben, die im Interesse des Klimaschutzes zentral auf Bundesebene geprüft und genehmigt werden müssten. Auch das bundesweite Starkstromwegenetz, dem existenzielle Bedeutung für die Versorgungssicherheit Österreichs zukommt, gehört dringend unter ein bundesweit einheitliches und beschleunigtes Genehmigungsregime gestellt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wird aufgefordert, dem Parlament ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, der eine Vollkonzentration bei Infrastrukturvorhaben im 3. Abschnitt des UVP-G vorsieht."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.