2141/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 15.12.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Abwicklung des Ersatz nach Epidemiegesetz durch die Sozialversicherungen
Am 20. Juli 2020 hat sich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einem Schreiben mit dem Betreff: "COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950 – 2. Erlass: Vollziehung der Berechnung des Verdienstentgangs gemäß EpiG 1950" an alle Landeshauptleute gewandt. Der in dem Schreiben kommunizierte Erlass des Ministeriums solle an die betrauten Bezirksverwaltungsbehörden weitergegeben werden, so die Aufforderung in dem Schreiben.
Gemäß § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 können Unternehmen, deren Mitarbeiter_innen behördlich abgesondert wurden, also aufgrund von Covid-19-Verdacht unter behördlich verordnete Quarantäne gestellt wurden, einen Antrag auf Ersatzzahlung stellen. Um die Ersatzzahlung zu erhalten, muss binnen sechs Wochen ein Antrag an die Behörde, die den Bescheid zur Absonderung erteilt hat, eingebracht werden. In der Praxis zeigte sich im Frühling 2021, dass Anträge verschiedener Antragstelle_innen zu diesem Zeitpunkt weder bearbeitet worden waren, noch Zahlungen erfolgt sind und teilweise noch nicht einmal Daten vom Jahr 2021 verfügbar waren.
Die Behörden, die im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung dieser Aufgabe nachkommen sollten, sind offensichtlich überfordert (z.B.: https://salzburg.orf.at/stories/3095617/). In Ausschüssen befragt, ist aus dem Gesundheitsministerium, wie aus dem Wirtschaftsministerium zu hören, dass die Länder für die Abwicklung zuständig seien. Diese Verkennung der Weisungskette in der mittelbaren Bundesverwaltung führt auch dazu, dass sich die Organe des Bundes (z.B. BMSGPK) für eine Verbesserung der Prozesse nicht verantwortlich fühlen. Im Ergebnis beziehen die Untätigen auf allen Ebenen die Gehälter für die gesetzlichen Aufgaben nach EpiG, sehen aber für die Arbeit die jeweils andere Ebene verantwortlich.
Von der Funktionsweise her ist der Ersatz an Unternehmen nach § 32 Abs 3 EpiG durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit anderen entgeltbasierten Zahlungen zu vergleichen, die über das ELDA-System der Sozialversicherung abgewickelt werden. So muss das antragsstellende Unternehmen für die Berechnung des Wochengeldes oder des Ersatzes für Krankenentgelt nach § 53b ASVG eine ELDA-Meldung mit den Basisdaten an die Sozialversicherung übermitteln, wo eine automatisierte Berechnung erfolgt. Diese Prozesse laufen täglich hundertfach automatisiert ab, während die Bezirksverwaltungsbehörden mit den Ersätzen nach § 32 Abs 3 EpiG monatelang im Rückstand sind.
Zur Lösung dieses Problems bieten sich zwei Wege an:
Die zweite Lösung wäre in mehrerlei Hinsicht optimal: Die Software existiert bereits bei allen Betrieben und Steuerberatern, ebenso wie bei der Sozialversicherung. Alle Beteiligten verstehen die Funktionsweise von System und Ersatz. Und ob der Bund die Auszahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG den Ländern ersetzt oder der Sozialversicherung, ist im Ergebnis unerheblich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung,
und insbesondere der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und
Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage
vorzulegen, welche die organisatorische Abwicklung der Ersätze nach §
32 Abs 3 EpiG von den Bezirksverwaltungsbehörden an die
Sozialversicherungen überträgt."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.