2146/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Martin Engelberg, Sabine Schatz, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Eva Blimlinger, Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 15.12.2021

 

 

Änderungen laut Antrag vom 15.12.2021

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es lauten:

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

 

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, zum Stichtag der Einbringung, erfolgte durch BGBl. I Nr. 206/2021 (kundgemacht am 13.12.2021). Die Textgegenüberstellungen wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Hier wurde für die Textgegenüberstellung angenommen, dass das Zitat „58c Abs. 2“ (ohne §-Zeichen) gemeint ist.

1. In § 46 Abs. 1 wird das Zitat „§ 58c Abs. 2“ durch das Zitat § 58c Abs. 7 ersetzt.

 

§ 46. (1) Die Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 2 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)

 

 

§ 46. (1) Die Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 27 auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 37)

 

Hinweis der ParlDion: Für eine übersichtlichere Textgegenüberstellung (TGÜ) des § 58c wird die 2. NovAo (Änderungen der Absatzbezeichnungen) wiederholt dargestellt, die jeweils relevanten Teile fett markiert und die beantragten Änderungen der Systematik des §  58c entsprechend gereiht – dies ohne Präjudiz.

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

 

3. In § 58c wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

 

 

„(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er

 

           1. als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

           1. als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,

 

           2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

           2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder

 

           3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

           3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,

 

und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.“

und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.

 

 

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

 

4. In § 58c Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge „die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können“ durch die Wortfolge die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 durch den Vorfahren entfällt ersetzt und entfällt der letzte Satz.

 

(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

 

 

(1a3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 durch den Vorfahren entfällt. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

Hinweis der ParlDion: s. 2. und 4. NovAo oben

 

5. In § 58c werden nach Abs. 3 (neu) folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:

 

 

„(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie

 

           1. einer Person ist, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde, oder

           1. einer Person ist, die als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde, oder

 

           2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde.

           2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ermordet wurde.

 

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft zuvor durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat.“

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft zuvor durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat.

 

 

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

 

6. In § 58c wird in Abs. 6 (neu) das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt und wird in Abs. 7 (neu) das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat Abs. 1, 2, 3 oder 4“, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie das Wort „wiedererworben durch das Wort „erworben“ ersetzt.

 

(1b) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

 

 

(1b6) Als Nachkommen gemäß Abs. 1a3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.

 

 

(27) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daßdass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworbenerworben hat.

 

 

 

 

 

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

 

7. In § 58c Abs. 8 (neu) entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 1)“.

 

(3) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

 

 

(38) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.

 

 

 

 

 

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

 

 

(49) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.

 

 

 

 

 

2. In § 58c erhält Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(3)“ und die Abs. 1b, 2, 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“, „(8)“, „(9)“ und „(10)“.

 

 

8. § 58c Abs. 10 (neu) lautet:

 

(5) Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.

„(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“

(510) Die Behörde kann imin Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1abis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensiblerbesonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.

 

 

9. In § 66 Z 1 wird in lit. c das Zitat „§ 58c Abs. 3“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 8“ und in lit. e das Zitat „§ 58c Abs. 4“ durch das Zitat „§ 58c Abs. 9“ ersetzt.

 

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

               a) …

 

§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

               a) …

                c) der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

 

                c) der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 38 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

                e) des § 58c Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;

 

 

                e) des § 58c Abs. 49 der Bundesminister für Finanzen;

 

Hinweis der ParlDion: Da mit dem BGBl. I Nr. 206/2021, kundgemacht am 13.12.2021 (s. auch 2. Hinweis oben), dem § 64a bereits ein Abs. 34 angefügt wurde, müssten, um 2 Absätze 34 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

10. Dem § 64a wird folgender Abs. 34 angefügt:

 

 

„(34) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.“

(34) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.