2174/A XXVII. GP

Eingebracht am 16.12.2021
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Antrag

 

der Abgeordneten Alois Stöger diplomé,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem besondere Ziele für den Verkehr erlassen werden (Bundesverkehrszielegesetz)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem besondere Ziele für den Verkehr erlassen werden (Bundesverkehrszielegesetz)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem besondere Ziele für den Verkehr erlassen werden (Bundesverkehrszielegesetz)

 

Grundangebot im öffentlichen Verkehr

§ 1 Öffentlicher Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr gemäß der Definition des ÖPNRV-G 1999 mit der Maßgabe, dass in zeitlicher Hinsicht im räumlichen Bereich jeder politischen Gemeinde zwischen 5.00 und 24.00 Uhr mindestens eine Halbstundentaktung oder zumindest 34 Mal in beiden Fahrtrichtungen das Angebot eines öffentlichen Verkehrsmittels werktags sowie sonn- und feiertags garantiert wird.

 

Erreichbarkeitsziele

§ 2 (1) Sicherzustellen ist, dass bis 1.1.2023 jede Bezirkshauptstadt an das höherrangige Eisenbahnnetz oder an Schnellbuslinien angeschlossen ist. Bahnverbindungen sind so zu planen, dass Verbindungen zwischen Landeshauptstädten mit einer um zumindest 20 v.H. höheren durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit gegenüber dem Autoverkehr und Verbindungen zwischen den Landeshauptstädten und Bezirkshauptstädten mit einer zumindest gleichartigen durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit gewährleistet sind.

 

(2) Im Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) ist gemeindeübergreifend sicherzustellen, dass eine barrierefreie Beförderung im Umkreis von 15 Kilometern jedes Wohnsitzes mittels eines Mikro-Öffentlichen-Verkehrs möglich ist, wobei zwischen Bestellung und Beginn der Beförderung maximal 30 Minuten liegen sollen. 

 

Ausbauziele

§ 3 (1) Ausgehend von im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 2020/2021 bestellten oder erbrachten Leistungen ist dieser Umfang bis 2030 um jährlich zumindest 10 v.H. zu erhöhen.

 

(2) Bahnhöfe und Haltestellen sind ab einer Frequenz von mindestens 2500 Personen pro Tag zu Mobility Hubs auszubauen. Minimalvoraussetzung für eine entsprechende Ausbauqualität ist das Vorhandensein einer dem Umfang der Nutzerfrequenz entsprechenden Park & Ride-Anlage für PKW und absperrbaren Fahrradabstellplätzen. Die Anbindung an Radwege sowie Sharing- und Mikro-Öffentliche-Verkehr-Stationen ist zu gewährleisten.

 

Anbindungsziele

§ 4 (1) Neugeschaffene Wohnsitze im österreichischen Bundesgebiet sind ab 1.1.2025 in einer Reichweite von 500 Metern an den öffentlichen Verkehr anzubinden.

(2) Neugeschaffene gewerbliche Handelszentren sind ab 1.1.2025 an den öffentlichen Verkehr anzubinden.

 

Warenverkehrsziele

§ 5 (1) Warentransporte über 500 Kilometer durchgängige Fahrtstrecke haben einen Modalsplit von zumindest 80 v.H. zu 20 v.H. zugunsten der Eisenbahn aufzuweisen.

(2) Bestehende Betriebsansiedelungen im Sinne des § 32 (2) ÖPNRV-G-1999 mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 200 LKW-An- und Abfahrten pro Tag sind ab 2030 an das Schienennetz anzuschließen. Betriebsansiedelungen im obigen Sinne mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 500 LKW-An- und Abfahrten pro Tag sind ab 2025 an das Schienennetz anzuschließen.

(3) Die City-Logistik, also die Feinverteilung von Waren in Ballungsräumen, hat ab 1.1.2030 emissionsfrei zu geschehen.

 

Radverkehrsinfrastruktur

§ 6 Bis zum 1.1.2030 ist auf Straßen, die ein Verkehrsaufkommen von durchschnittlich täglich mehr als 10.000 motorisierten Fahrzeugen aufweisen, ein trassenfolgender Fahrradweg bzw. eine entsprechende Alternative für den Fahrradverkehr baulich umzusetzen.

 

Soziale Ziele

§ 7 Aus den Mitteln der Schwerverkehrsmaut sind Investitionen zu tätigen, die eine Infrastruktur für BerufskraftfahrerInnen entlang der Hauptverkehrsachsen schafft, die diesen eine zeitgemäße Verrichtung von notwendigen Hygiene- und Versorgungstätigkeiten entsprechend den Bedingungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermöglicht.

 

Fonds zur Unterstützung der Gemeinden

§ 8 Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen mit 100 Mio. Euro dotierten Fonds für die Zurverfügungstellung von zinslosen Darlehen für die Gemeinden zur Schaffung der für die Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen einzurichten. Die Mittel dieses Fonds sind jährlich – unter Berücksichtigung der Rückzahlungen – auf 100 Mio. Euro zu ergänzen.

 

Vollzugsklausel

§ 9 Der Vollzug dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

 

Inkrafttreten

§ 10 Dieses Gesetz tritt mit 1.1.2022 in Kraft.

 

Begründung

Das gesamtstaatliche Klimaziel für den Verkehr ist die verbindliche Handlungsanleitung, an der sich die strategische Planung aller Verkehrsträger ausrichten muss. Dieser angepasste Reduktionspfad wird im Klimaschutzgesetz definiert, im Zusammenspiel mit dem höheren Ambitionsniveau des European Green Deals.

Der klimaneutrale Verkehr gelingt mit der Verkehrswende (Vermeiden, Verlagern) und der Energiewende im Verkehr (Verbessern mit Phase-Out fossiler Energieträger und 100 Prozent erneuerbare Energie im Verkehr).

 

Im Personenverkehr wird das Ziel durch einen deutlich gesteigerten Ausbau des öffentlich zugänglichen Verkehrs für alle Siedlungsräume, den massiven Ausbau und die Umwidmung von Verkehrsflächen für den Rad- und Fußverkehr sowie den ambitionierten Umstieg auf emissionsfreie Fahrzeugtechnologien erreicht. Ebenso ist es notwendig, Bahnhöfe als Mobility Hubs mit entsprechend attraktiver Ausstattung zu etablieren.

Im Güterverkehr wird der Modal Split der Schiene - durch entsprechende europäische Zusammenarbeit und die Schaffung von Anbindungen an die tatsächlichen Warenverkehrs-ströme - auf 40 Prozent erhöht (entspricht rund 35 Milliarden Tonnenkilometer).

 

Um die künftigen Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung und die Ziele des Mobilitätsmaster-plans 2030 umzusetzen, ist eine Mobilitätsversorgungsgarantie im öffentlichen Verkehr (samt betrieblicher Mobilität) für die österreichische Bevölkerung und eine Erreichbarkeitsgarantie bzw. Anbindungsgarantie für den Warenverkehr sowie für die Betriebe zu gewährleisten.

 

Die im Bundesverkehrszielegesetz normierten Ziele richten sich an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und stellen die Basis für weitere Gesetzesinitiativen dar. Dieses Gesetz unterstützt sämtliche Wirkungsziele der

UG 41.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss