Bundesgesetz, mit dem besondere Ziele für den Verkehr erlassen werden (Bundesverkehrszielegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem besondere Ziele für den Verkehr erlassen werden (Bundesverkehrszielegesetz)

Grundangebot im öffentlichen Verkehr

§ 1. Öffentlicher Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Sicherstellung eines Grundangebotes im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr gemäß der Definition des ÖPNRV‑G 1999 mit der Maßgabe, dass in zeitlicher Hinsicht im räumlichen Bereich jeder politischen Gemeinde zwischen 5.00 und 24.00 Uhr mindestens eine Halbstundentaktung oder zumindest 34 Mal in beiden Fahrtrichtungen das Angebot eines öffentlichen Verkehrsmittels werktags sowie sonn- und feiertags garantiert wird.

Erreichbarkeitsziele

§ 2. (1) Sicherzustellen ist, dass bis 1.1.2023 jede Bezirkshauptstadt an das höherrangige Eisenbahnnetz oder an Schnellbuslinien angeschlossen ist. Bahnverbindungen sind so zu planen, dass Verbindungen zwischen Landeshauptstädten mit einer um zumindest 20 v.H. höheren durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit gegenüber dem Autoverkehr und Verbindungen zwischen den Landeshauptstädten und Bezirkshauptstädten mit einer zumindest gleichartigen durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit gewährleistet sind.

(2) Im Personenregionalverkehr (Verkehr im ländlichen Raum) ist gemeindeübergreifend sicherzustellen, dass eine barrierefreie Beförderung im Umkreis von 15 Kilometern jedes Wohnsitzes mittels eines Mikro-Öffentlichen-Verkehrs möglich ist, wobei zwischen Bestellung und Beginn der Beförderung maximal 30 Minuten liegen sollen.

Ausbauziele

§ 3. (1) Ausgehend von im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplanjahr 2020/2021 bestellten oder erbrachten Leistungen ist dieser Umfang bis 2030 um jährlich zumindest 10 v.H. zu erhöhen.

(2) Bahnhöfe und Haltestellen sind ab einer Frequenz von mindestens 2500 Personen pro Tag zu Mobility Hubs auszubauen. Minimalvoraussetzung für eine entsprechende Ausbauqualität ist das Vorhandensein einer dem Umfang der Nutzerfrequenz entsprechenden Park & Ride-Anlage für PKW und absperrbaren Fahrradabstellplätzen. Die Anbindung an Radwege sowie Sharing- und Mikro‑Öffentliche‑Verkehr-Stationen ist zu gewährleisten.

Anbindungsziele

§ 4. (1) Neugeschaffene Wohnsitze im österreichischen Bundesgebiet sind ab 1.1.2025 in einer Reichweite von 500 Metern an den öffentlichen Verkehr anzubinden.

(2) Neugeschaffene gewerbliche Handelszentren sind ab 1.1.2025 an den öffentlichen Verkehr anzubinden.

Warenverkehrsziele

§ 5. (1) Warentransporte über 500 Kilometer durchgängige Fahrtstrecke haben einen Modalsplit von zumindest 80 v.H. zu 20 v.H. zugunsten der Eisenbahn aufzuweisen.

(2) Bestehende Betriebsansiedelungen im Sinne des § 32 (2) ÖPNRV‑G‑1999 mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 200 LKW-An- und Abfahrten pro Tag sind ab 2030 an das Schienennetz anzuschließen. Betriebsansiedelungen im obigen Sinne mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von 500 LKW-An- und Abfahrten pro Tag sind ab 2025 an das Schienennetz anzuschließen.

(3) Die City-Logistik, also die Feinverteilung von Waren in Ballungsräumen, hat ab 1.1.2030 emissionsfrei zu geschehen.

Radverkehrsinfrastruktur

§ 6. Bis zum 1.1.2030 ist auf Straßen, die ein Verkehrsaufkommen von durchschnittlich täglich mehr als 10.000 motorisierten Fahrzeugen aufweisen, ein trassenfolgender Fahrradweg bzw. eine entsprechende Alternative für den Fahrradverkehr baulich umzusetzen.

Soziale Ziele

§ 7. Aus den Mitteln der Schwerverkehrsmaut sind Investitionen zu tätigen, die eine Infrastruktur für BerufskraftfahrerInnen entlang der Hauptverkehrsachsen schafft, die diesen eine zeitgemäße Verrichtung von notwendigen Hygiene- und Versorgungstätigkeiten entsprechend den Bedingungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermöglicht.

Fonds zur Unterstützung der Gemeinden

§ 8. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen mit 100 Mio. Euro dotierten Fonds für die Zurverfügungstellung von zinslosen Darlehen für die Gemeinden zur Schaffung der für die Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen einzurichten. Die Mittel dieses Fonds sind jährlich – unter Berücksichtigung der Rückzahlungen – auf 100 Mio. Euro zu ergänzen.

Vollzugsklausel

§ 9. Der Vollzug dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Inkrafttreten

§ 10. Dieses Gesetz tritt mit 1.1.2022 in Kraft.