Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 lautet:

§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

           1. die Warenabgabe aus Automaten;

           2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;

           3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994;

           4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“);

           5. der Marktverkehr, und

           6. die Lieferung von Waren des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs.“

2. Dem § 2 wird folgender § 2a angefügt:

§ 2a. Waren des kurzfristigen und des täglichen Bedarfs im Sinne des § 2 Z 6 des Öffnungszeitengesetz 2003 sind:

           1. Lebensmittel

                a. Food I (Frischeprodukte), wie insbesondere Fleisch, Fisch, Wurst, Molkereiprodukte, Eier, frisches Obst und Gemüse, Brot und Gebäck,

                b. Food II (Trockensortiment), wie insbesondere alkoholische und alkoholfreie Getränke, Süßwaren, Konserven, Nährmittel (Mehl, Getreide, Reis, Nudeln), Gewürze, Tiefkühlwaren, Babynahrung;

           2. Übrige Sortimentsteile (Non‑Food-Produkte)

                a. Drogeriefachmarktartikel, wie insbesondere Seife, Badezusätze, Parfums, Deodorants, hygienische Papierwaren, Hautcreme, Rasierzubehör, Haarpflegemittel, Zahnpflege, Babypflege, Windeln, sonstige Kosmetika, Produkte zur Gesundheitspflege, Arzneimittel, deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist,

                b. Tiernahrung,

                c. Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel.“