2204/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

Gemäß § 31 (13) ASVG idF BGBl. I Nr. 37/2018 war die Sozialversicherung ursprünglich dazu verpflichtet, dem Sozialministerium jedes dritte Kalenderjahr am 30.11. einen Bericht zu Teilversicherungszeiten, Ersatzzeiten und der Wanderversicherung vorzulegen. Dieser Bericht fiel der SV-"Reform" zum Opfer, obwohl der Bericht vor allem im Bereich der Pensionsversicherung zusätzliche Transparenz brachte - siehe dazu auch Anfragebeantwortung 265/AB XXVII. GP und Antrag "Pensionsversicherung: Berücksichtigung der Wanderversicherungseffekte" (306/A(E) XXVII. GP). Es kommt jährlich zu Geldverschiebungen zwischen den Trägern der Pensionsversicherung, die weit über die Milliardengrenze hinausgehen. Dieser Bericht soll daher künftig wieder jährlich erstellt werden.

§ 31 (13) ASVG idF BGBl. I Nr. 37/2018:

(13) Der Hauptverband ist verpflichtet, jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2013, jeweils bis zum 30. November, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über 

  1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen,
  2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr und
  3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, den urspünglichen "Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht" gemäß § 31 (13) ASVG idF BGBl. I Nr. 37/2018 künftig jährlich bei der Sozialversicherung zu beauftragen und die nötigen Gesetzesgrundlagen mittels Regierungsvorlage vorzulegen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.