2214/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2022
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A n t r a g

der Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 94 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.“

2. § 393 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung § 393a.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 80 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.“

2. § 387 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung § 387a.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;

           5. von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“

2. Im § 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

3. § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung § 273.

 

 

Begründung

Zu Art. 1 (§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG):

Es kommt zu einer grammatikalischen Berichtigung

Zu Art. 2 (§ 94 Abs. 1 Z 2 letzter Satz GSVG):

Nach dem BSVG wird die Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz in der Krankenordnung festgelegt. Im GSVG fehlt diese Anordnung. Dieser Unterschied soll aus Gründen der Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr behoben werden.

Zu Art. 3 (§ 80 Abs. 5 erster Satz BSVG):

Das BSVG ordnet derzeit an, dass der Kostenanteil – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – grundsätzlich von den Versicherten bei Inanspruchnahme der Leistung direkt an die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner zu entrichten und dann in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegenzurechnen ist.

Demgegenüber sieht das GSVG vor, dass der Kostenanteil für Sachleistungen nur dann durch die Vertragspartnerin/den Vertragspartner einzuheben ist, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist der Kostenanteil vom Versicherungsträger einzuheben.

Die Regelung des BSVG soll aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Vereinheitlichung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt an die Regelung des GSVG angeglichen werden.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 44 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG):

Durch die Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau besteht im B-KUVG legistischer Anpassungsbedarf an § 103 ASVG betreffend die Aufrechnung von Geldleistungen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales