Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 94 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.“

2. § 393 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 393a“.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 80 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.“

2. § 387 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 387a“.

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;

           5. von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“

2. Im § 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

3. § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 273“.