2222/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der PDion: Es müsste lauten „…des Staatsbürgerschaftsgesetzes…“ Hinweis der ParlDion: das Wiederholen des Titels ist gemäß den legistischen Richtlinien nur bei Sammelnovellen notwendig |
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Staatbürgerschaftsgesetzes durch BGBl. I Nr. 234/2021 (kundgemacht am 30.12.2021). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. |
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/202X, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. |
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§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 1. … |
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§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 1. … |
5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt. |
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5. die
Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres
und spätestens |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 64a lediglich Absätze bis inkl. (34). |
2. Dem § 64a wird folgender Abs. 36 angefügt: |
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„(36) § 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.“ |
(36) § 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft. |