2222/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Es müsste lauten

„…des Staatsbürgerschaftsgesetzes…“

Hinweis der ParlDion: das Wiederholen des Titels ist gemäß den legistischen Richtlinien nur bei Sammelnovellen notwendig

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Staatbürgerschaftsgesetzes durch BGBl. I Nr. 234/2021 (kundgemacht am 30.12.2021). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/202X, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 14 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

 

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

           1. …

 

§ 14. (1) Einem Fremden ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er

           1. …

           5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

 

           5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zweidrei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung enthält § 64a lediglich Absätze bis inkl. (34).

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 36 angefügt:

 

 

„(36) § 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.“

(36) § 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX in Kraft.