2223/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Christian Stocker, Hermann Gahr, Mag. Wolfgang Gerstl, Andreas Minnich, Mag. Georg Bürstmayr,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 94a wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt.

 

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

 

2. Dem § 94 wird folgender Abs. 55 angefügt:

 

 

„(55) § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(55) § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.