2224/A XXVII. GP

Eingebracht am 20.01.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Hermann Weratschnig

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.“

2. § 5 Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;“

3. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.“

4. § 9 Abs. 3 und 9 entfällt.

5. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassen.“

6. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,

           1. die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,

           2. die

               a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

               b) Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

       und

           3. denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,

einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

7. § 19 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von

           1. Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

           7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.“

8. § 19a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.“

9. Nach § 19c wird folgender § 19d samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 19d. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

          a) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Führerscheinnummer;

                6. Fahrzeugklassen.

          b) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Ausstellungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                6. Führerscheinnummer;

                7. Seriennummer des Nachweises;

                8. Fahrzeugklassen.

           c) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Fahrerbescheinigungsnummer.

(4) Die Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

10. § 23 Abs. 1 Z 10 entfällt.

11. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

12. An § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

13. § 24 lautet:

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

14. § 25 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/109/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

15. § 27a Z 2 und 4 lautet:

         „2. Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;

           4. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.“

16. An § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, 9 Abs. 4, 19 Abs. 1, 3 und 4, 19a Abs. 1, 23 Abs. 4 und 10, 24, 25 Abs. 5 und 6 und 27a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 9 Abs. 3 und 9 und 23 Abs. 1 Z 10 außer Kraft. § 19d tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

       und

           3. denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde,

haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

2. § 14a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.“

3. § 14b Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.“

4. Nach § 14d wird folgender § 14e samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 14e. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

          a) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Führerscheinnummer;

                6. Fahrzeugklassen.

          b) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 2:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Ausstellungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                6. Führerscheinnummer;

                7. Seriennummer des Nachweises;

                8. Fahrzeugklassen.

(4) Die Behörden dürfen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

5. An § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

6. An § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

7. An § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“

8. Dem § 22 wird folgende Z 3 angefügt :

         „3. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.“

2. § 44a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

3. § 44a Abs. 2, 3 und 4 lautet:

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenkerinnen bzw. Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zur Berufskraftfahrerin bzw. zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

           7. Kraftfahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin bzw. des Fahrers darstellt;

(3) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.

(4) Für Lenkerinnen bzw. Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

4. § 44a Abs. 5 entfällt.

5. § 44b lautet:

§ 44b. (1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

           1. eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und

           2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß § 8 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2020, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüferinnen bzw. Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. der von den Prüflingen zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüflinge Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

        10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.“

6. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 44e. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

           1. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 1:

               a) Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;

               b) Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;

                c) Eintragungsdatum;

               d) Ablaufdatum;

                e) Führerscheinnummer;

                f) Fahrzeugklassen.

           2. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 2:

               a) Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;

               b) Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;

                c) Ausstellungsdatum;

               d) Ablaufdatum;

                e) Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                f) Führerscheinnummer;

                g) Seriennummer des Nachweises;

               h) Fahrzeugklassen.

(4) Die Behörden dürfen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

7. An § 47 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

8. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019, S. 241, anzuwenden.“

9. An § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

10. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 49a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

           2. Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

           3. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018, S. 29.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die § 39 Abs. 2, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 47 Abs. 11, § 49 Abs. 5 und 9 sowie § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 44e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“

 

Begründung

Mit Richtlinie 2018/645/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (in der Folge „die Richtlinie“) wurde die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geändert.

Die Änderungen im Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) und im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) betreffen im Wesentlichen die Ergänzung des Geltungsbereichs für den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Grundqualifikation um Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1, D1E oder DE, eine Spezifizierung der Ausnahmebestimmungen von der Richtlinie, die Verankerung von Strafbestimmungen für Inhaber von Ermächtigungen als Ausbildungsstätte und die Einrichtung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters zur Ermöglichung eines Datenaustauschs i.S. von Artikel 10a (Durchsetzungsnetz) der Richtlinie über ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise.

Darüber hinaus wird im GütbefG – wie auch schon im GelverkG – festgelegt, dass im Rahmen der Konzessionserteilung bei ausländischen Konzessionswerbern vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nur abgesehen werden darf, wenn mit dem Heimatstaat des Konzessionswerbers formelle Gegenseitigkeit besteht. Weiters wird im GütbefG klargestellt, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige den Nachweis der Gegenseitigkeit nicht erbringen müssen. Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung der Rechtsquellen zwecks Rechtsbereinigung.

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren. Dies jedoch ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß Gewerbeordnung 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes dient einerseits der Umsetzung der Richtlinie, andererseits der Bereinigung von Übergangsrecht sowie der Aktualisierung von Rechtsquellen- und Ressortbezeichnungen. Des Weiteren soll das Kraftfahrliniengesetz wieder mit dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG in Einklang gebracht werden, da durch die Änderungen in BGBl. I Nr. 83/2019 das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) geschaffen wurde und es sohin einer Anpassung bedarf.

 

Zu Art. 1 (Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 und 3):

Hier wurden jene Abschnitte, die auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt (Abs. 2) und für den Werkverkehr mit solchen Fahrzeugen (Abs. 3) gelten, berichtigt. Anstelle der Abschnitte VI bis VIII (Behörden, Strafbestimmungen und Erfassung der Verkehrsunternehmen) sind die Abschnitte VI, VII und X (Behörden, Strafbestimmungen und Schluss- und Übergangsbestimmungen) auf solche Güterbeförderungen anwendbar.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8):

Schon bisher konnte vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft bei ausländischen Konzessionswerbern abgesehen werden, falls mit dem Heimatstaat des Konzessionswerbers Gegenseitigkeit bestand. Das hat in der Praxis allerdings immer wieder zu langwierigen und auch oft erfolglosen Ermittlungsverfahren in den Herkunftsländern der Konzessionswerber geführt. Daher wird – wie auch schon im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – nunmehr klargestellt, dass von diesem Erfordernis nur mehr abgesehen werden darf, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat ausdrücklich vereinbart wurde (etwa durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen, einen Staatsvertrag, ein Regierungsübereinkommen). Ebenfalls immer wieder zu Unsicherheiten führte die Frage der Gegenseitigkeit bei langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen i.S. der Richtlinie 2003/109/EG; diesbezüglich legt die Richtlinie fest, dass diese grundsätzlich gleich wie eigene Staatsangehörige zu behandeln sind; im Hinblick auf nationale Bestimmungen über den Zugang zu unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten, die eine solche Gleichstellung nicht vorsehen, aber bei Inkrafttreten der Richtlinie bereits bestanden haben, steht es den Mitgliedstaaten gem. Art. 11 frei, diese beizubehalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu findet sich im Güterbeförderungsgesetz bisher nicht; im Sinne der seit längerem geübten Praxis soll nunmehr ebenfalls ausdrücklich festgelegt werden, dass auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige den Nachweis der Gegenseitigkeit nicht erbringen müssen.

Zu Z 3 (Entfall des § 9 Abs. 3 und 9):

Da die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ausser Kraft getreten ist und es keine Ökopunkte mehr gibt, hat Abs. 3 und 9 zu entfallen.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 4)

Da es keine Ökopunkte mehr gibt, war die Bestimmung über die Kontrolle durch die Aufsichtsorgane entsprechend anzupassen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 1):

In Abs. 1 wird die Verpflichtung, einen FQN mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen in Entsprechung des Anwendungsbereichs der Richtlinie (Artikel 1) auf die Lenkberechtigungs-Klassen C1E und CE ausgeweitet. Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG waren diese in Österreich noch nicht umgesetzt. Darüber hinaus wird klar gestellt, dass nur Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist, einen FQN benötigen.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 und 4):

Die Ausnahmebestimmungen vom FQN in Abs. 3 werden entsprechend Artikel 2 der Richtlinie angepasst bzw. genauer spezifiziert.

Die Ausnahmen gemäß Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie betreffen Fahrer von Fahrzeugen im ländlichen Raum bzw. von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen und sind im GütbefG als Verkehrsgewerbe nicht umzusetzen, da laut Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsvorschriften für Personen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, nicht unter die Gewerbekompetenz (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) fallen.

In Abs. 4 Z 1 wird die Codebezeichnung („95“) an jenen in der Richtlinie angepasst. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie ist der Unionscode auf der Fahrerbescheinigung einzutragen. Dies wurde in Österreich bereits bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG (§ 14 Abs 2 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer) festgelegt, wobei in Z 3 zwecks Spezifizierung das Wort „Eintragung“ durch die Wortfolge „Eintragung des Unionscodes „95““ ersetzt wird. Zwecks Klarstellung wird in Z 3 zweiter Absatz normiert, dass Fahrerbescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten, auf denen kein Code vermerkt ist, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als FQNe anzuerkennen sind.

Zu Z 7 (§ 19a Abs. 1):

Für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung erteilt wurde und die eine Grundqualifikation nachweisen müssen, werden die Lenkberechtigungs-Klassen um die Klassen C1E und CE entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2018/645/EU erweitert.

Zu Z 8 (neuer § 19d):

Zur Ermöglichung eines Datenaustauschs i.S. von Artikel 10a (Durchsetzungsnetz) der Richtlinie 2018/645/EU über ausgestellte FQNe (und in der Folge auch über Grundqualifikations- und Weiterbildungsbescheinigungen) zwischen den Mitgliedstaaten ist durch die BRZ GmbH ein Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BKFQR) einzurichten. Hiefür werden zwecks Erfassung der in Lenkberechtigungen vorgenommenen Eintragung des harmonisierten Codes „95“ die erforderlichen Daten automatisch aus dem FSR übernommen; das sind ausschließlich jene Daten, die für das Beauskunftungssystem der EK (ProDriveNet) erforderlich sind. Für den neu einzuführenden FQN im Scheckkartenformat, sind die Daten von den Behörden im Zuge der Ausstellung in das BKFQR einzugeben. Die Daten von auf Fahrerbescheinigungen ausgestellten FQNen sind von den Behörden ebenfalls in das BKFQR ein- bzw. nachzutragen.

Abs. 2 regelt, dass die Daten über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln sind.

In Abs. 3 sind jene Daten aufgelistet, die für die verschiedenen Arten von FQNen im BKFQR von den Behörden zu erfassen sind.

Abs. 4 regelt den Zugriff und die Verarbeitung der Daten durch die Behörden sowie die Protokollierung, Speicherung und Löschung der Protokolldaten.

In Abs. 5 wird festgehalten, welchen Organen bzw. Behörden Auskünfte aus dem BKFQR zu erteilen sind.

Zu Z 9 (Entfall des § 23 Abs. 1 Z 10):

Da die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ausser Kraft getreten ist, hat auch die Strafbestimmung in § 23 Abs. 1 Z 10 betreffend die Nichbenutzung programmierter Umweltdatenträger zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 4):

Da die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ausser Kraft getreten ist, ist auch die Strafbestimmung in § 23 Abs. 4 entsprechend anzupassen bzw. die Z 10 zu streichen.

Zu Z 11 (§ 23 neuer Abs. 10)

Da in § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13 (Ausbildungsstätte) festgelegt wurden, sind in den Strafbestimmungen eigene Sanktionen für diese vorzusehen.

Zu Z 12 (§ 24):

Da die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 ausser Kraft getreten ist, ist die Bestimmung über die vorläufige Sicherheit in § 24 entsprechend anzupassen bzw. die Z 10 zu streichen.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 5 und 6):

Da die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über verfahrenstechnische Einzelheiten im Zusammenhang mit dem System von Transitrechten (Ökopunkten) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich nicht mehr in Kraft ist, hat auch die Verweisung auf diese Verordnung in Abs. 5 zu entfallen. Im entfallenen Abs. 5 (vormals Ökopunkteverordnung) erfolgt nunmehr die Verweisung auf die Richtlinie 2003/109/EG (§ 5 Abs. 7 Z 1).

Die Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein wurde mehrfach erheblich geändert, weshalb aus Gründen der Klarheit mit Richtlinie 2006/126/EG eine Neufassung der Regelungen zum Führerschein geschaffen wurde. Die Verweisung in Abs. 6 war daher zu aktualisieren.

Zu Z 14 (§ 27a Z 2 und 4):

Die Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in Z 2 ist nicht mehr in Kraft und wird durch die Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ersetzt.

In der neu angefügten Z 4 wird die Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG, deren Umsetzung im Wesentlichen Gegenstand dieser Novelle ist, angeführt.

Zu Z 15 (§ 28 neuer Abs. 7):

Hier wird das In- und Außerkrafttreten der gegenstädlichen Novelle normiert.

Zu Art. 2 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996):

Zu Z 1 (§ 14a Abs. 1):

In Abs. 1 wird die Verpflichtung, einen FQN mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen in Entsprechung des Anwendungsbereichs der Richtlinie (Artikel 1) auf die Lenkberechtigungs-Klassen D1, D1E und DE ausgeweitet. Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG waren diese in Österreich noch nicht umgesetzt.

Zu Z 2 (§ 14a Abs. 3 und 4):

Die Ausnahmebestimmungen vom FQN in Abs. 3 werden entsprechend Artikel 2 der Richtlinie angepasst bzw. genauer spezifiziert, wobei das Abstellen auf die „nichtgewerbliche Beförderung von Personen“ (Artikel 2 Abs. 1 lit. f und g) im GelverkG nicht erforderlich ist, da die Bestimmungen über den FQN sowieso nur für Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen (§ 14a Abs. 1) gelten.

Als FQNe für den Personenkraftverkehr in Abs. 4 gelten nur noch die in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ und der FQN nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2018/645/EU. Die Codebezeichnung („95“) wird an die Richtlinie angepasst

Die Ausstellung einer nationalen Bescheinigung für Staatsangehörige eines Drittlandes im Rahmen des Personenkraftverkehrs, mit der das Vorliegen der geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Abs. 3 lit. b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG bestätigt wird, ist in der Richtlinie nicht mehr vorgesehen und hat daher auch in Abs. 4 zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 14b Abs. 1):

Für Lenker von Omnibussen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung erteilt wurde und die eine Grundqualifikation nachweisen müssen, werden die Lenkberechtigungs-Klassen um die Klassen D1, D1E und DE entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert.

Zu Z 4 (§ 14e neu):

Zur Ermöglichung eines Datenaustauschs i.S. von Artikel 10a (Durchsetzungsnetz) der Richtlinie 2018/645/EU über ausgestellte FQNe (und in der Folge auch über Grundqualifikations- und Weiterbildungsbescheinigungen) zwischen den Mitgliedstaaten ist durch die BRZ GmbH ein Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BKFQR) einzurichten. Hiefür werden zwecks Erfassung der in Lenkberechtigungen vorgenommenen Eintragung des harmonisierten Codes „95“ die erforderlichen Daten automatisch aus dem FSR übernommen; das sind ausschließlich jene Daten, die für das Beauskunftungssystem der EK (ProDriveNet) erforderlich sind. Für den neu einzuführenden FQN im Scheckkartenformat, sind die Daten von den Behörden im Zuge der Ausstellung in das BKFQR einzugeben.

Abs. 2 regelt, dass die Daten über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln sind.

In Abs. 3 sind jene Daten aufgelistet, die für die beiden Arten von FQNen im BKFQR von den Behörden zu erfassen sind.

Abs. 4 regelt den Zugriff und die Verarbeitung der Daten durch die Behörden sowie die Protokollierung, Speicherung und Löschung der Protokolldaten.

In Abs. 5 wird festgehalten, welchen Organen bzw. Behörden Auskünfte aus dem BKFQR zu erteilen sind.

Zu Z 5 (§ 15 neuer Abs. 10)

Da in § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13 (Ausbildungsstätte) festgelegt wurden, sind in den Strafbestimmungen eigene Sanktionen für diese vorzusehen.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 7 und 8):

Die Verweisungen werden um die Richtlinie 2018/645/EU (Abs. 7) und die Richtlinie 2006/126/EG (Abs 8) ergänzt.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 9):

Hier wird das Inkrafttreten der Novelle festgelegt.

Zu Z 8 (§ 22 Z 3):

In Z 3 wird die Richtlinie 2018/645/EU, deren Umsetzung Gegenstand dieser Novelle ist, angeführt.

Zu Art. 3 (Änderung des Kraftfahrliniengesetzes):

Zu Z 1 (§ 39 Abs. 2 Z 4)

Durch die Novellierung des GelverkG, BGBl. I Nr. 83/2019, wurde das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) geschaffen. Dabei wurden das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe und das mit Personenkraftwagen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxigewerbe) vereint. Ziel dieser Novellierung war es, dass die Vorteile beider Gewerbe (flexiblere und daher kundenfreundliche Buchungsmöglichkeiten und besonderer Qualitätsstandard des Fahrpersonals) so weit wie möglich erhalten werden. Die Ausnahmebewilligung des § 39 Abs. 2 Z 4 kann sohin nun für das gesamte mit Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) erteilt werden.

Zu Z 2 (§ 44a Abs. 1)

Der Vorschlag sieht eine Bereinigung von Übergangsrecht vor, welches keine Anwendung mehr findet, da alle Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs iSd §44a Abs. 1 Z 1 und 2, denen eine Lenkberechtigung für die Klasse D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitführen müssen und diesen auf Verlangen den Aufsichtsorganen aushändigen müssen.

Im Sinne einer Rechtsbereinigung war sohin die Vorgängerregelung, bei welcher das Mitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises an das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse D gebunden war, zu streichen. Zu erweitern war dabei auch, dass nicht nur mehr Lenkerinnen bzw. Lenker mit der Lenkberechtigung der Klasse D, sondern auch Lenkerinnen bzw. Lenker der Klassen D1, D1E und DE in den Anwendungsbereich der §§ 44a ff KflG fallen.

Zu Z 3 (§ 44a Abs. 2, 3 und 4)

Aufgrund der Richtlinie waren die Ausnahmentatbestände des nun neuen § 44a Abs. 2 KflG zu erweitern.

In Abs. 3 war die Bezeichnung „Gemeinschaftscode“ in „Unionscode“ umzuändern.

Die Z 3 des Abs. 3 war ersatzlos zu streichen, da dieser durch Z 2 des Abs. 3 der Anwendungsbereich genommen wurde.

In Abs. 4 war die Ressortbezeichnung von „Verkehr, Innovation und Technologie“, in „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ zu aktualisieren.

Zu Z 4 (§ 44a Abs. 2)

§ 44a Abs. 2 KflG stellte wiederum ein keine Anwendung mehr findendes Übergangsrecht dar, bei welchem das Mitführen des Fahrerqualifizierungsnachweises an das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse D gebunden war und war sohin im Sinne einer Rechtsbereinigung ersatzlos zu streichen.

Aufgrund der ersatzlosen Streichung des Abs. 2 waren die Bezeichnungen der Abs. 3, 4 und 5 in Abs. 2, 3 und 4 zu ändern. Abs. 5 entfällt.

Zu Z 5 (§ 44b)

§44b Abs. 1 KflG bleibt in der geltenden Fassung. Bei der Regelung, dass Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienrechts, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung der Klasse D erteilt wurde, keine Grundqualifikation nachweisen müssen, handelt es sich nicht wie im § 44a KflG um Übergangsrecht, sondern um eine bewusste Privilegierung jener Lenkerinnen bzw. Lenker.

In Abs. 2 wurde die Zitierung des Rechtsaktes geändert und aktualisiert, sodass diese den geltenden Vorschriften entspricht.

In Abs. 3 war die Ressortbezeichnung von „Verkehr, Innovation und Technologie“, in „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu ändern.

Zu Z 6 (§ 44e neu)

Zur Ermöglichung eines Datenaustauschs i.S. von Artikel 10a (Durchsetzungsnetz) der Richtlinie über ausgestellte FQNe (und in der Folge auch über Grundqualifikations- und Weiterbildungsbescheinigungen) zwischen den Mitgliedstaaten ist durch die BRZ GmbH ein Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BKFQR) einzurichten. Hiefür werden zwecks Erfassung der in Lenkberechtigungen vorgenommenen Eintragung des harmonisierten Codes „95“ die erforderlichen Daten automatisch aus dem Führerscheinregister übernommen; das sind ausschließlich jene Daten, die für das Beauskunftungssystem der Europäischen Kommission (ProDriveNet) erforderlich sind. Für den neu einzuführenden FQN im Scheckkartenformat, sind die Daten von den Behörden im Zuge der Ausstellung in das BKFQR einzugeben.

Abs. 2 regelt, dass die Daten über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln sind.

In Abs. 3 sind jene Daten aufgelistet, die für die verschiedenen Arten von FQNen im BKFQR von den Behörden zu erfassen sind.

Abs. 4 regelt den Zugriff und die Verarbeitung der Daten durch die Behörden sowie die Protokollierung, Speicherung und Löschung der Protokolldaten.

In Abs. 5 wird festgehalten, welchen Organen bzw. Behörden Auskünfte aus dem BKFQR zu erteilen sind.

Zu Z 7 (§ 47 neuer Abs. 11)

Da in § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB) Pflich-ten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13 (Ausbildungsstätte) festgelegt wurden, sind in den Strafbestimmungen eigene Sanktionen für diese vorzusehen.

Zu Z 8 (§ 49 Abs. 5)

Die Verweisungen werden bezüglich der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35 ergänzt und im Sinne der letzten Fassung aktualisiert.

Zu Z 9 (§ 49 neuer Abs. 9)

Die Verweisungen werden bezüglich der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, ergänzt und im Sinne der letzten Fassung aktualisiert.

Zu Z 10 (§ 49a neu)

Die Bezugnahmen auf Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere auch der Richtlinie werden in das Kraftfahrliniengesetz analog dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz aufgenommen.

Zu Z 11 (§ 51 neuer Abs. 7)

Hier wird das Inkrafttreten der Novelle festgelegt.

 

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss