Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs‑Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2, § 10 und die Bestimmungen der Abschnitte VI, VII und X auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.“

2. § 5 Abs. 7 Z 1 lautet:

         „1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;“

3. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.“

4. § 9 Abs. 3 und 9 entfällt.

5. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu kontrollieren. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erlassen.“

6. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet des § 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker,

           1. die Kraftfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 1 lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,

           2. die

               a) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

               b) Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

und

           3. denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,

einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

7. § 19 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von

           1. Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

           7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, das bzw. die der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Abs. 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.“

8. § 19a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.“

9. Nach § 19c wird folgender § 19d samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 19d. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

          a) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 1:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Führerscheinnummer;

                6. Fahrzeugklassen.

          b) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 2:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Ausstellungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                6. Führerscheinnummer;

                7. Seriennummer des Nachweises;

                8. Fahrzeugklassen.

           c) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 19 Abs. 4 Z 3:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Fahrerbescheinigungsnummer.

(4) Die Behörden können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

10. § 23 Abs. 1 Z 10 entfällt.

11. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.“

12. An § 23 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

13. § 24 lautet:

§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

14. § 25 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/109/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

15. § 27a Z 2 und 4 lautet:

         „2. Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 82;

           4. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.“

16. An § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 7 Z 1 und Abs. 8, 9 Abs. 4, 19 Abs. 1, 3 und 4, 19a Abs. 1, 23 Abs. 4 und 10, 24, 25 Abs. 5 und 6 und 27a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 9 Abs. 3 und 9 und 23 Abs. 1 Z 10 außer Kraft. § 19d tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 14a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,

und

           3. denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde,

haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

2. § 14a Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Kraftfahrzeugen, die für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.“

3. § 14b Abs. 1 lautet:

„(1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.“

4. Nach § 14d wird folgender § 14e samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 14e. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

          a) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Eintragungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Führerscheinnummer;

                6. Fahrzeugklassen.

          b) für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 2:

                1. Name und Vorname des Inhabers;

                2. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

                3. Ausstellungsdatum;

                4. Ablaufdatum;

                5. Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                6. Führerscheinnummer;

                7. Seriennummer des Nachweises;

                8. Fahrzeugklassen.

(4) Die Behörden dürfen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

5. An § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

6. An § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2020/612/EU, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

7. An § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 14a Abs. 1, 3 und 4, 14b Abs. 1, 15 Abs. 10, 18 Abs. 7 und 22 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 14e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“

8. Dem § 22 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29.“

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr sowie im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr, der innerhalb der Grenzzone betrieben wird, in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. Als Grenzzone wird ein Gebiet bezeichnet, das einen Radius von jeweils 30 km ab der Grenzübertrittstelle umfasst.“

2. § 44a Abs. 1 lautet:

„(1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“

3. § 44a Abs. 2, 3 und 4 lautet:

„(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenkerinnen bzw. Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden, einschließlich Fahrzeugen, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden, sofern diese nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern und Personen eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zur Berufskraftfahrerin bzw. zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

           7. Kraftfahrzeugen, für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurück gefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der Fahrerin bzw. des Fahrers darstellt;

(3) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG.

(4) Für Lenkerinnen bzw. Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Behörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.“

4. § 44a Abs. 5 entfällt.

5. § 44b lautet:

§ 44b. (1) Lenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

           1. eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und

           2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß § 8 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG‑PV), BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2020, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüferinnen bzw. Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. der von den Prüflingen zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüflinge Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

        10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.“

6. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt:

„Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 44e. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.

(2) Die Behörde hat die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(3) Folgende Daten sind – je nach Sachverhalt – im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:

           1. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 1:

               a) Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;

               b) Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;

                c) Eintragungsdatum;

               d) Ablaufdatum;

                e) Führerscheinnummer;

                f) Fahrzeugklassen.

           2. für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 2:

               a) Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;

               b) Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;

                c) Ausstellungsdatum;

               d) Ablaufdatum;

                e) Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;

                f) Führerscheinnummer;

                g) Seriennummer des Nachweises;

               h) Fahrzeugklassen.

(4) Die Behörden dürfen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(5) Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und

           2. den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,

soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.“

7. An § 47 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte ihre bzw. seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu ahnden ist.“

8. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019, S. 241, anzuwenden.“

9. An § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/126/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. Nr. L 141 vom 5.5.2020 S. 9, anzuwenden.“

10. Nach § 49 wird folgender § 49a samt Überschrift eingefügt:

„Bezugnahme auf Richtlinien

§ 49a. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;

           2. Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, in der Fassung der Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

           3. Richtlinie 2018/645/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- und Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018, S. 29.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die § 39 Abs. 2, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 47 Abs. 11, § 49 Abs. 5 und 9 sowie § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft. § 44e tritt mit 1. April 2022 in Kraft.“