2237/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Maria Großbauer, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 20.01.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 20.01.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Titel einer Novelle zu verwenden, daher müsste der Titel lauten:

Bundesgesetz, mit dem das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Das gegenständliche Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

 

Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Eingang einer Novelle zu verwenden; daher müsste der Eingang lauten:

Das Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG, BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

 

Hinweis der ParlDion: Im Eingang beim Langtitel fehlt bei „COVI-19-Pandemie“ der Buschstabe „D“

Das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVI‑19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „übergeben“ durch das Wort „übertragen“ ersetzt.

 

§ 2. (1) Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergeben.

 

 

§ 2. (1) Der Besucher oder Teilnehmer kann den Gutschein an jede natürliche Person übergebenübertragen.