2248/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 23.02.2022
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gen. Mag. Drobits,
Genossinnen und Genossen
betreffend Absicherung des Existenzminimums und unpfändbarer Beträge bei Pfändungen
Gehalts- und Lohnpfändungen sind Teil der Realität von Menschen, die überschuldet sind. Um die sozialen Mindeststandards für die Betroffenen zu gewährleisten, muss den Betroffenen nicht nur das Existenzminimum sicher sein, sondern sind auch einige Beihilfen unpfändbar. Auf der Homepage der Schuldnerberatung ist dementsprechend nachzulesen: „Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.“[1]
Aufgrund der anhaltenden sozialen Folgeerscheinungen, die durch die Pandemie, aber auch durch die hohe Inflation und den massiven Preisanstieg im Energiebereich wurde von der Sozialdemokratie über Monate hinweg gefordert, sozialschwachen Bevölkerungsgruppen finanzielle Hilfestellungen zu bieten. Die Bundesregierung hat nach einer erheblichen Verzögerung diese Forderungen aufgegriffen und mit Einmalzahlungen mehr recht als schlecht geholfen.
Für einige Betroffene sind die Hilfszahlungen jedoch eher mit Frustration, als mit Erleichterungen verbunden. Sind sie mit einer Kontopfändung konfrontiert, bleibt ihnen von den Hilfszahlungen nichts. Diese gehen vielmehr an die Gläubiger; ein Umstand, den auch die Regierungsverantwortlichen wohl nicht sinnvoll finden können.
Der Grund liegt im Umstand, dass auch unpfändbare Beträge nicht vom Zugriff der Gläubiger abgesichert sind. Im Falle einer Kontopfändung erfolgt in der Praxis immer wieder eine allgemeine Pfändung. Um zu gewährleisten, dass die Betroffenen nicht einer zusätzlichen, unzumutbaren Verringerung ihres ohnehin kargen Einkommens ausgesetzt sind, müssen daher zusätzliche finanzielle Hilfestellungen in Notsituationen von der Pfändung ausgenommen sein. Zusätzlich müssen die unpfändbaren Beträge auf dem Konto gekennzeichnet und automatisch sichergestellt werden.
Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Justiz, werden aufgefordert, bis Ende Mai 2022 dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf bezüglich einer sozial verträglichen Regelung bei Kontopfändungen vorzulegen.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz
[1] https://www.schuldnerberatung-wien.at/beratung/beratung-im-ueberblick/lohnpf%C3%A4ndung, pt. 10.09.2020.