2249/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend Pfändungen - Anhebung des Existenzminimums an die Armutsgefährdungsschwelle

 

Gehalts- und Lohnpfändungen sind trauriger Teil der Realität von Menschen, die überschuldet sind. Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat, wobei den Betroffenen nicht nur das Existenzminimum verbleiben muss, sondern auch einige Beihilfen unpfändbar sind. Auf der Homepage der Schuldnerberatung ist dazu nachzulesen: „Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.“[1]

Der Existenzminimum-Grundbetrag für eine alleinstehende Person liegt für 2022 bei € 1.040,- (bei 14 Bezügen) und liegt damit deutlich unter der Armutsgefährdungsschwelle, die im Jahr 2022 für eine Einzelperson € 1.328,- (Daten aus EU-Silc, veröffentlicht im April 2021) beträgt.

27 % der Klient:innen der staatlich anerkannten Schuldenberatungen haben weniger Einkommen als das Existenzminimum zur Verfügung und liegen damit unter der Armutsgefährdungsschwelle. Rund 38 % sind arbeitslos (Schuldenreport 2021).

Die finanzielle Differenz zwischen Existenzminimum-Grundbetrag und Armutsgefährdungsschwelle für eine Einzelperson liegt bei € 288,- für eine alleinstehende Person. Alle Menschen die eine Lohnpfändung haben oder in Privatkonkurs sind, leben also um € 288,- unter der Armutsgefährdungsschwelle und sind damit erheblich armuts- oder ausgrenzungsgefährdet.

Die Folgen der Coronapandemie haben die Situation noch verschärft; von Überschuldung betroffen sind durch Einkommenseinbußen zunehmend auch Menschen aus dem klassischen Mittelstand.

 

 

 

Aus den angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Justiz, werden aufgefordert, bis Ende Mai 2022 dem Nationalrat eine Regelung vorzulegen, die für Pfändungen das Existenzminimum auf die Höhe der Armutsgefährdungsschwelle anhebt. Dies stellt gerade in Zeiten der galoppierenden Teuerung bei Gütern des grundlegenden Lebensbedarfes und stark steigender Energiepreise eine dringend nötige Maßnahme zur Bekämpfung von Armut im Allgemeinen, aber auch von Altersarmut dar.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz

 



[1] https://www.schuldnerberatung-wien.at/beratung/beratung-im-ueberblick/lohnpf%C3%A4ndung, pt. 10.09.2020.