2250/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Gen. Mag. Drobits,

Genossinnen und Genossen

 

 

 

betreffend schuldnerfreundliche Regelungen im Bereich der Inkassogebühren, transparente Abläufe und mehr Informationen für die Konsument:innen

 

 

Bei Inkassokosten handelt es sich um einen „materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch“, dessen Höhe durch die Kriterien der Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt ist. Häufig treiben Inkassobüros als private Dienstleistungsunternehmen nicht beglichene Geldforderungen im Auftrag von Gläubigern ein. Die Einschaltung von Inkassobüros kann rasch sehr teuer werden, da dabei eine Vielzahl an Spesen anfallen können; vor allem da Inkassobüros die Höchstsätze der Inkassogebührenverordnung voll ausschöpfen, obwohl sie laut Gesetz nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bemessen sind.

Analysen der Inkassogebühren zeigen deutlich auf, dass durch die Zusammenrechnung verschiedener Faktoren Höchstbeträge für diese Gebühren entstehen, die zur Leistung des Inkassobüros in keinem Verhältnis stehen. Nach wie vor fehlen in diesem Bereich Transparenz und Information der Konsument:innen.

Erschwerend kommt hinzu, dass während der Pandemie der Identitätsdiebstahl sprunghaft angestiegen ist und damit zahlreiche Konsument:innen im Fall eines Identitätsdiebstahls auch mit finanziellen Forderungen und der Einschaltung von Inkassobüros konfrontiert sind und zur Abwendung finanzieller Forderungen gezwungen sind, ihre Unschuld beweisen zu müssen.

Insgesamt soll daher

·      eine kundenfreundliche Lösung gefunden werden und Inkassogebühren beim Schuldner erst ab der zweiten Mahnung verrechnet werden können,

·      klare Nachweise über die Tätigkeiten und die Recherchearbeiten der Inkassobüros erstellt werden,

·      Aufklärungsinformationen im Falle von Identitätsdiebstählen durch das Inkassobüro zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

„Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird aufgefordert, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen (BGBl Nummer 141/1996 in der Fassung BGBl II Nummer 103 /2005) dahingehend zu ändern, dass keine Schuldnergebühr bei der ersten Mahnung bei Forderungen entsteht.

Weiters wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort aufgefordert, die Schuldnergebühren insgesamt transparenter zu gestalten, Nebengebühren entfallen zu lassen und die Gebühren den tatsächlich erbrachten Leistungen der Inkassoinstitute anzupassen.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird aufgefordert, mit der Justizministerin die notwendigen rechtlichen Schritte für Erleichterungen der Konsument:innen im Falle eines Identitätsdiebstahls zu setzen und für die notwendige Informationsarbeit zu sorgen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Konsumentenschutz