2256/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend Weiterverordnung von Heilmitteln

Im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist vorgesehen, dass Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, von Ärzt_innen verordnete Medizinprodukte weiterzuverordnen und Patient_innen so zusätzliche Wege zu erleichtern. Grundsätzlich sind derartige Weiterverordnungen auch im ASVG geregelt, allerdings benötigen Angehörige der Pflege für die Regelungen gemäß des ASVG aufrechte Vertragsverhältnisse mit Krankenversicherungsträgern, damit die Möglichkeit der Weiterverordnung genutzt werden kann. Die Regelung des GuKG ist ohne eine zugehörige Anpassung des ASVG totes Recht, von der weder Angehörige der Pflege, noch Patient_innen profitieren können und hat somit keine Existenzberechtigung. Damit dieser Umstand geändert wird, hat das Ministerium eine Anpassung des ASVG vorzunehmen, die eine Anwendung des §15a des GuKG ermöglicht.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Pflege, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz, hat dem Nationalrat umgehend eine Anpassung des ASVG vorzulegen, damit die gesetzlichen Regelungen des GuKG in die Praxis umgesetzt werden können."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.