2274/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Julia Seidl, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. StF: BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 217/2021, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 6a entfällt
  2. § 5 Abs. 7 lautet:

"(7) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die zumindest in drei der letzten fünf Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6)."

Begründung

 

Dynamisches Modell für Saisonarbeitskräfte

Diesem Zitat aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich im vorparlamentarischen Begutachtungsverfahren schließen sich NEOS vollinhaltlich an:

Anstatt auf den eingeschränkten Zeitraum 2017 bis 2021 abzustellen, sollte ein dynamisches Modell geschaffen werden, das es generell Personen ermöglicht, sich als Stammsaisoniers zu qualifizieren, wenn sie in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren bereits zumindest in drei Kalenderjahren mindestens drei Monate als Saisoniers beschäftigt waren. Die Erfahrungen mit dem geltenden – statischen – Stammsaisonier-Modell zeigt, dass dieses der Dynamik am Arbeitsmarkt nicht gerecht wird, da über den Zeitverlauf kontinuierlich Personen aus dem Pool der Stammsaisoniers ausscheiden, ohne dass Personen neu in den Pool aufgenommen werden können. Genau der Umstand des sich alljährlich und somit laufend reduzierenden Arbeitskräftepotentials wird in den Erläuternden Bemerkungen eingehend kritisiert, ohne dass im Gesetzestext jedoch eine wirksame – dynamische - Regelung vorgesehen ist, um dieser Entwicklung gegenzusteuern.

Ziel von Reformen sollten in aller Regel nachhaltige Lösungen sein, die eine Anwendbarkeit über einen längeren Zeitraum ermöglichen. Dies sorgt für Planungs- und damit Rechtssicherheit bei den Normunterworfenen - in diesem Fall also Arbeitgeber_innen wie Arbeitnehmer_innen. Die letzte Gesetzesänderung der Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (BGBl. Nr. 217/2021) ist hingegen wegen der darin enthaltene zeitlichen Einschränkung nicht für eine längere Anwendung geeignet. Durch die, in diesem Antrag vorgeschlagene, rollende Regelung bedarf es auch nicht zweier gesonderter Absätze mit unterschiedlichen Anwendungszeiträumen, weshalb die Abs. 6a und Abs. 7 zusammengelegt werden. Dies beseitigt auch die fragwürdige Ungleichbehandlung bei den Voraussetzungen hinsichtlich der Beschäftigungsbewilligung außerhalb von Kontingenten. 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.