Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. StF: BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 217/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 6a entfällt.

2. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die zumindest in drei der letzten fünf Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“