2276/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Harmonisierung von Betriebsanlagengenehmigungen und Baubewilligungen

 

In den §§ 74 ff GewO 1994 idgF wird genau geregelt, was eine gewerbliche Betriebsanlage ist und unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Betriebsanlagen errichtet und betrieben werden dürfen.

Der Schutzzweck der Bestimmungen der Gewerbeordnung, soweit sie sich auf gewerbliche Betriebsanlagen beziehen, deckt sich in wesentlichen Bereichen mit dem Schutzzweck der von den Ländern aufgrund der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 B-VG erlassenen Bauordnungen.

So stellt § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 ebenso auf den Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen ab, wie z. B. die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2018.

Trotz dieser übereinstimmenden Schutzziele stellen die Genehmigungsvoraussetzungen für eine gewerbliche Betriebsanlage, soweit es sich dabei auch um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handelt, nicht darauf ab, dass eine Betriebsanlagengenehmigung nur in jenem Rahmen erteilt werden kann, der auch baurechtlich zulässig ist.

Dies führt zu einer Inkonsistenz der Rechtsordnung und zu unerwünschten Systembrüchen.

So wurde in einem Tiroler Tourismusort ein Hotelbau aufgrund raumordnungsrechtlicher Festlegungen mit einer Höchstzahl von 300 Betten baurechtlich genehmigt. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung wurde das Projekt mit 340 Betten eingereicht und wurde auch tatsächlich die Bewilligung für eine Betriebsanlage mit 340 Betten erteilt. 

In der Weise unterschiedliche Ergebnisse in verschiedenen Behördenverfahren für ein und dasselbe Projekt verursachen Rechtsunsicherheit und schaden der Rechtseinheit. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, wird aufgefordert, dem Parlament ehestmöglich einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem die Gewerbeordnung 1994 in der Weise novelliert wird, dass in jenen Fällen, in denen die gewerbliche Betriebsanlage zugleich eine nach den landesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige bauliche Anlage darstellt, die Betriebsanlagengenehmigung nur in Entsprechung der Baubewilligung erteilt werden darf.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.