2279/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird (Verbot der Altersdiskriminierung)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 235/2021, wird wie folgt geändert:

In Art. 7 wird in Abs. 1 zweiter Satz nach der Wortfolge „Niemand darf wegen“ die Wortfolge „seines Alters oder“ eingefügt.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

Begründung:

 

„60 ist das neue 40“ oder „70 ist das neue 50“ sind nicht nur Floskeln der Werbeindustrie. Sie verdeutlichen auch, dass sich in den letzten Jahrzehnten die Gesundheit, geistige und soziale Agilität entscheidend verändert hat und Menschen, die ihr 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, mitten im Leben und in der Gesellschaft stehen. Dieser Realität steht allerdings manchmal eine völlig andere gegenüber. Menschen werden mit der Latte der statistischen Ablebenswahrscheinlichkeit in Boxen geschlichtet, werden abgewertet zu noch akzeptablen Kund*innen und nicht mehr akzeptierten Kund*innen. Vor allem im Bereich der Bank- und Kreditinstitute mehren sich diesbezügliche Beschwerden der Betroffenen. Überziehungsrahmen werden – offensichtlich in Folge des Alters - gekürzt oder gekündigt, neue Bankomatkarten nicht mehr ausgestellt oder Kredite nicht mehr gewährt. Dies alles, trotz der nachweisbaren Finanzkraft.

Die Sozialdemokratie steht für das gemeinsame Miteinander. Menschen an den Rand zu drängen, weil sie statistische Anforderungen der Erbsenzähler*innen nicht mehr problemlos entsprechen ist inakzeptabel und empörend. Das demokratische Gleichbehandlungsaxiom hat selbstverständlich, überall und für jedes Individuum zu gelten.

Es soll daher das Diskriminierungsverbot in Art. 7 B-VG um die Altersdiskriminierung ergänzt werden, um sowohl die Gesetzgebung an diesen Grundsatz zu binden, wie auch die Betroffenen mit einem subjektiven Rechtsanspruch auszustatten.