2279/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Christian Drobits,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 235/2021, wird wie folgt geändert: |
|
|
In Art. 7 wird in Abs. 1 zweiter Satz nach der Wortfolge „Niemand darf wegen“ die Wortfolge „seines Alters oder“ eingefügt. |
|
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
|
|
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seines Alters oder seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. |