2287/A XXVII. GP
Eingebracht am 23.02.2022
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Antrag
Initiativantrag
der Abgeordneten Einwallner, Schatz, Laimer,
Genossinnen und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
§ 2a Abs. 8 lautet:
„(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Weiters ist diese auch dann zu wiederholen, bevor der/die Bedienstete in eine höhere Funktion, insbesondere in eine Leitungsfunktion einer Organisationseinheit, bestellt wird. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.“
Begründung
Mit der Schaffung der DSN wurde der Staatsschutz organisatorisch auf eine neue Grundlage gestellt, die sich in zahlreichen Neubesetzungen von Posten niederschlägt. Zugleich ist für einen funktionierenden Staatsschutz die klare Abgrenzung zu jeder Form von extremem Gedankengut essentiell. Das gilt insbesondere dann, wenn dieses in jenen Bereich fällt, der durch den Staatsschutz überwacht werden soll – zuletzt war diese bei Bestellungen nicht immer gewahrt. Durch die knapperen Intervalle bei der Vertrauenswürdigkeitsprüfung in Verbindung mit der verpflichtenden Überprüfung für den Fall der Bestellung in eine höhere bzw. in eine Leitungsfunktion soll hier mehr personelle Sicherheit und Objektivität ebenso sichergestellt werden, wie die klare Abgrenzung des Staatsschutzes zu extremem Gedankengut.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten