Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
§ 2a Abs. 8 lautet:
„(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Weiters ist diese auch dann zu wiederholen, bevor der/die Bedienstete in eine höhere Funktion, insbesondere in eine Leitungsfunktion einer Organisationseinheit, bestellt wird. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.“