2287/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner, Sabine Schatz, Robert Laimer
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.02.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.02.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden, darüber hinaus ist neben dem Fundort der letzten Novelle auch jener des Stammgesetzes (StG) anzuführen: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:

 

Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 2a Abs. 8 lautet:

 

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.

 

„(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Weiters ist diese auch dann zu wiederholen, bevor der/die Bedienstete in eine höhere Funktion, insbesondere in eine Leitungsfunktion einer Organisationseinheit, bestellt wird. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.“

(8) Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechsdrei Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Weiters ist diese auch dann zu wiederholen, bevor der/die Bedienstete in eine höhere Funktion, insbesondere in eine Leitungsfunktion einer Organisationseinheit, bestellt wird. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Abs. 6.