2298/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz und das Richtwertgesetz geändert werden (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es lauten: Änderung des
Mietrechtsgesetz |
Änderung des Mietrechtsgesetztes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die Fundstelle der letzten Novelle lauten: BGBl. I Nr. 59/2021
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Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 16 bereits einen Abs. 6a, der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft tritt (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 59/2021, kundgemacht am 31.03.2021). Daher müsste, um 2 Absätze 6a zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden. |
Nach § 16 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt: |
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„(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2022 für Dezember 2021 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2021 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2023.“ |
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(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2022 für Dezember 2021 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2021 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2023. |
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(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022. |
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(6a) Auch wenn die Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 schon mit der im Februar 2021 für Dezember 2020 verlautbarten Indexzahl die in Abs. 6 festgelegte Schwelle übersteigt, erfolgt eine Valorisierung nach Abs. 6 auf Grund der Indexzahl für Dezember 2020 erst ein Jahr später, daher mit 1. April 2022. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Richtwertgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Eingang lauten: Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993
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Das Richtwertgesetz, BGBl Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 59/2021, wird wie folgt geändert: |
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§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet: |
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§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte: |
„§ 5. (1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2023 gelten folgende Richtwerte: |
§ 5. (1) Für
den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März |
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1. für das Bundesland Burgenland 5,30 Euro |
1. für das Bundesland Burgenland 5,30 Euro |
1. für das Bundesland Burgenland 5,30 Euro |
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2. für das Bundesland Kärnten ... 6,80 Euro |
2. für das Bundesland Kärnten ... 6,80 Euro |
2. für das Bundesland Kärnten ... 6,80 Euro |
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3. für das Bundesland Niederösterreich 5,96 Euro |
3. für das Bundesland Niederösterreich 5,96 Euro |
3. für das Bundesland Niederösterreich 5,96 Euro |
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4. für das Bundesland Oberösterreich 6,29 Euro |
4. für das Bundesland Oberösterreich 6,29 Euro |
4. für das Bundesland Oberösterreich 6,29 Euro |
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5. für das Bundesland Salzburg.. 8,03 Euro |
5. für das Bundesland Salzburg.. 8,03 Euro |
5. für das Bundesland Salzburg.. 8,03 Euro |
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6. für das Bundesland Steiermark 8,02 Euro |
6. für das Bundesland Steiermark 8,02 Euro |
6. für das Bundesland Steiermark 8,02 Euro |
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7. für das Bundesland Tirol ........ 7,09 Euro |
7. für das Bundesland Tirol ........ 7,09 Euro |
7. für das Bundesland Tirol ........ 7,09 Euro |
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8. für das Bundesland Vorarlberg 8,92 Euro |
8. für das Bundesland Vorarlberg 8,92 Euro |
8. für das Bundesland Vorarlberg 8,92 Euro |
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9. für das Bundesland Wien ....... 5,81 Euro |
9. für das Bundesland Wien ....... 5,81 Euro |
9. für das Bundesland Wien ....... 5,81 Euro |
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Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt. |
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(2) Am 1. April 2022 und ein weiteres Mal am 1. April 2023 und danach sodann jedes zweite Jahr vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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(2) Ab dem 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesministerin für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“ |
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Artikel 3 |
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Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten. Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. |
Inkrafttreten Übergangsbestimmung Vollziehung |
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§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2022 in Kraft. |
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§ 2. § 16 Abs. 6a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach § 16 Abs. 6 MRG nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBL II Nr. 10/2018) sowie deren Aussetzung 2021 (BGBl I Nr. 59/2021). |
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§ 3. § 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2019; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung. |
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§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. |
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