2300/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.02.2022
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dietmar Keck,  Robert Laimer,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetzes, mit dem das Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022 geändert wird

Das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 wird folgender Abs. 4 hinzugefügt:

„(4) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

2. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Entlastungsfähige Sektoren

Folgende Wirtschaftszweige auf Ebene der ÖNACE-Klasse haben Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 26 im festgelegten Ausmaß:

ÖNACE-Klasse

Wirtschaftszweig

Ausmaß der Entlastung

C 23.51

Herstellung von Zement

95 %

C 23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

95 %

C 19.10

Kokerei

95 %

C 19.20

Mineralölverarbeitung

95 %

C 20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

95 %

C 24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

95 %

C 23.11

Herstellung von Flachglas

95 %

C 10.81

Herstellung von Zucker

95 %

B 07.10

Eisenerzbergbau

95 %

C 23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

95 %

C 23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

95 %

C 23.13

Herstellung von Hohlglas

95 %

B. 08.99

Gewinnung von Steinen und Erden

95 %

C 10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

95 %

C 20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 20.11

Herstellung von Industriegasen

90 %

C 20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

90 %

C 24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

90 %

C 17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

90 %

C 24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

85 %

C 17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

80 %

C 23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

75 %

C 23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

75 %

C 20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

75 %

C 10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

70 %

B 08.93

Gewinnung von Salz

70 %

C 11.06

Herstellung von Malz

70 %

C 20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

70 %

C 24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

70 %

C 24.51

Eisengießereien

70 %

C 24.52

Stahlgießereien

70 %

C 23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien

70 %

C 16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

70 %

B 06.10

Gewinnung von Erdöl

70 %

C 24.31

Herstellung von Blankstahl

70 %

C 20.60

Herstellung von Chemiefasern

65 %

C 23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

65 %

C 23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

65 %

C 24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

65 %

C 20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

65 %

B 08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

65 %

C 23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

65 %

C 13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

65 %

C 13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

65 %

C 21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

65 %

C 24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

65 %

C 13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

65 %

B 05.10

Steinkohlenbergbau

65 %

Teile von Wirtschaftszweigen

C 10.31

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

65 %

C 10.31

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

65 %

C 10.51

Magermilchpulver

65 %

C 10.51

Vollmilchpulver

65 %

C 10.51

Casein

65 %

C 10.51

Lactose und Lactosesirup

65 %

C 10.51

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

65 %

C 10.39

Tomatenmark, konzentriert

65 %

C 10.89

Backhefen

65 %

C 20.30

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

65 %

C 20.30

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

65 %

C 25.50

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln

65 %

B 08.12

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

65 %

 

 

 

Begründung

 

 

Allgemeiner Teil

Die Anlage 2 soll jene Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen aufzählen, die Anspruch auf eine Entlastung aufgrund eines Carbon Leakage Risikos gemäß § 26 haben. Jene Wirtschaftszweige, die bisher nicht in dieser Anlage aufgezählt werden, können zwar auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich auf Grundlage eines Prüfungsverfahrens dennoch als beihilfeberechtigte Wirtschaftszweige im Verordnungsweg anerkannt werden. Diese Anerkennung gilt gemäß § 26 (3) jedoch erst für das der Verordnung folgende Kalenderjahr. Wirtschaftszweige, die nicht bereits im bestehenden Anhang 2 des NEHG stehen, haben im Jahr 2022 keine Möglichkeit unter die Regelungen des § 26 NEHG zu fallen.

 

Trotz entsprechender Hinweise im Begutachtungsverfahren ist die ÖNACE-Klasse C 24.52 - Stahlgießereien - anders als die Eisengießereien - jedoch nicht in der Anlage enthalten. Dieses redaktionelle Versehen soll mit der Änderung so zeitgerecht behoben werden, dass die Regelungen des § 26 bereits im Jahr 2022 für die Stahlgießereien anwendbar sind.

 

Besonderer Teil

 

Zu Anlage 2

 

In der Anlage 2 wird die ÖNACE-Klasse „C 24.52 - Stahlgießereien“ ergänzt.

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss