2315/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung ist das Klimabonusgesetz mit dem Inkrafttretensdatun „mit 1. März 2022“ bereits beschlossen und kundgemacht. Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) für den gegenständlichen Antrag anzubieten zu können, wurde diese TGÜ mit der ab 1. März 2022 gültigen Rechtslage (grün hinterlegt) durchgeführt (s. dazu auch BGBl. I Nr. 11/2022 ). |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird wie folgt geändert: |
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1. In § 5 Abs. 1 Z. 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. |
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§ 5. (1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln: 1. … |
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§ 5. (1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln: 1. … |
3. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“: sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis“.
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3. vom
Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der
Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3.
Diese sind der (die) Familienname(n)
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2. In § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt: |
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„(3) § 5 Abs. 1 Z. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ |
(3) § 5 Abs. 1 Z. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |