2323/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Mag. Gerald Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend Benachteiligungen bei Covid-Hilfen durch diskriminierende Berechnungsmethoden beenden

 

Wie nachstehender Artikel bestätigt, gibt es nach wie vor enorme Ungleichgewichte und Diskriminierungen in Zusammenhang mit den Berechnungsgrundlagen, den Fördervoraussetzungen und damit den Auszahlungsbeträgen für durch die COVID-19 Maßnahmen geschädigten Unternehmen.

So berichtet der Standard vom 10. Februar 2022 unter dem Titel „Nächste Runde im Streit um Covic-Hilfen“ unter anderem wie folgt:

„(…) Die zahlreichen seit Monaten währenden Streitereien um die Angemessenheit staatlicher Corona-Hilfen für Unternehmen sind um eine Facette reicher. Eine 2019 um Millionen aufwendig umgebaute und Anfang 2020 eröffnete Nobelbar im ersten Wiener Bezirk sieht sich durch das staatliche Förderregime diskriminiert und erwägt, Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend zu machen.(…)
Die Konzeption der über die Covid-19-Finanzierungsagentur des Bundes (Cofag) abgewickelten Förderungen sei ungerecht und widerspreche damit dem Gleichheitsgrundsatz, so die Argumentation der mit der rechtsfreundlichen Vertretung betrauten Kanzlei Christandl & Partner.“

Gemeint ist dabei insbesondere der Umstand, dass das Referenzjahr für die Berechnung der Coronahilfen das Jahr 2019 ist. Wer in diesem Jahr letzten Jahr vor den ersten Covid-Maßnahmen und Zwangsschließungen beispielsweise wegen eines Um- oder Ausbaus oder sonstiger Investitionen seinen Betrieb geschlossen hatte, fällt bei dem angewendeten Berechnungsmodus um hohe Fördersummen um.

Wie der Standard berichtet, war „im gegenständlichen Fall das Unternehmen eine Neugründung und es lagen somit keine für die Hilfen notwendigen Umsatz-referenzwerte aus dem Vorkrisenjahr 2019 vor.

Die Hilfszahlung wurde anhand der 2020 geleisteten Umsatzvorauszahlungen (UVA) ermittelt. Die gemeldeten Umsätze wurden durch die Anzahl der darin umfassten Monate dividiert.

Herausgekommen seien „drastisch verzerrte“ Werte des tatsächlich realisierbaren Umsatzes, zuungunsten seines Mandanten, führt Anwalt Harald Christandl im an Finanzministerium und Finanzprokuratur gerichteten Schriftsatz aus, der dem STANDARD vorliegt. Aufgrund der wenigen Öffnungstage im Jänner 2020 und der gesetzlichen Einschränkungen (Lockdowns, Beschränkung der Besucherzahl) hätten diese Zahlen keine Aussagekraft, die Beträge seien als Vergleichsgröße untauglich.
Dadurch sei der Betreiber des Nachtlokals schlechter gestellt worden als andere Antragsteller.“

 

Diesen Umstand kritisierte auch Finanzombudsmann Gerald Zmuegg und verweist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit, zur Berechnung des Umsatzersatzes für Zeiten, für die Vorjahreswerte fehlen, auf Businesspläne zurückzugreifen.

 



 

Insbesondere bei der Vergabe von Krediten im Tourismus wird der Businessplan zugrunde gelegt, in welchem der Touristiker genau darlegt, welche Umsätze er für die Zeit nach dem Umbau plant. Dieses Modell könnte man auch bei den Coronahilfen nützen.

Die derzeitige Berechnungsmethode führt zu wesentlich niedrigeren Zahlungen und damit zu großem Unmut und Verzweiflung bei jenen Unternehmern, die mit ihren Investitionen nicht nur Österreich als Urlaubsland weiter nach vorne bringen, sondern die auch Jobs in den Regionen schaffen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sicherzustellen, dass Unternehmen, die im Referenzjahr 2019 für die Bemessung des Umsatzersatzes Investitionen im Zuge eines Um- oder Ausbaus und damit im Sinne der Stärkung der regionalen Wertschöpfung tätigten und dadurch keine oder nicht die zu erwartenden Umsätze erzielten, bei der Gewährung von COVID-Hilfen, insbesondere beim Umsatzersatz, von der COFAG nicht länger benachteiligt werden.

In diesem Zusammenhang ist daher eine Methode zu entwickeln, die sicherstellt, dass - in Ermangelung von Umsätzen in Monaten des Referenzjahres, in denen Investitionen getätigt wurden - auf Grundlage eines allenfalls modifizierten Businessplans die Höhe des zustehenden Umsatzersatzes berechnet und die so ermittelten Beträge rasch und in voller Höhe den betroffenen Unternehmen überwiesen werden.“

 

 

 

 

In formeller Hinsicht ersuchen die unterfertigten Abgeordneten um Zuweisung dieses Antrages an den Tourismusausschuss.