2329/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel verwendet werden. Weiters wurde das Strafgesetzbuch zuletzt durch BGBl. I Nr. 242/2021 (Kundmachung am 31.12.2021) geändert. Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 (1) Z 8 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

 

2. Nach § 33 (1) Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

 

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

           1. …

 

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

           1. …

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

 

           8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.;

 

         „9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).“

           9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).