2330/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Eva Blimlinger

 

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), BGBl. Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere

1.     Förderungen vergeben,

2.     jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,

3.     Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,

4.     strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie

5.     Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.

3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.“

4. In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

        10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Unterrichtsausschuss zuweisen.


 

Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 2 – „Zweck und Aufgaben der Stiftung“):

Mit der Ergänzung wird der Stiftungszweck der Innovationsstiftung für Bildung im Hinblick auf Qualitätssicherungsverfahren bei Förderungen ausgeweitet. Neben kompetitiven Ausschreibungsverfahren können auch andere Qualitätssicherungsverfahren zur Anwendung kommen. Zudem wird der Stiftungszweck nun noch „insbesondere“ durch Förderung umgesetzt, sodass ein verstärkter Fokus auf die Entwicklung und Umsetzung von innovativen Konzepten und Projekten zur Stärkung der Bildungsinnovation liegen kann.

Zu Z 2-3 (§ 3 – „Zielerreichung“):

Mit der ergänzten Zielerreichung wird klargestellt, dass die Stiftung auch zweckgebundene Zuwendungen zur Umsetzung des Stiftungszwecks erhalten kann.

Mit Abs. 1a wird normiert, dass gemäß Abs. 1 Z 5 zweckgewidmete Zuwendungen durch den Bund nicht der maximalen Obergrenze des bereitgestellten Vermögens der Stiftung unterliegen.

Zu Z 4 (§ 10 – „Stiftungsrat“):

In Abs. 10 Zi 10 wird die Notwendigkeit einer Zustimmung des Stiftungsrats zu Qualitätssicherungsverfahren normiert, sofern es sich nicht um kompetitive Verfahren handelt. Im Fall von Substiftungen ist diese Entscheidungen durch das jeweils zuständige Organ der Substiftung zu fällen.