2330/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang müsste es wohl richtig heißen: ...(ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, …
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Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), BGBl. Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID‑19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 2 wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt. |
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§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich durch kompetitive Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten 1. der institutionellen Veränderung, 2. der Entwicklungsfähigkeit, 3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung, 4. des lebensbegleitenden Lernens sowie 5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
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§ 2. Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten 1. der institutionellen Veränderung, 2. der Entwicklungsfähigkeit, 3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung, 4. des lebensbegleitenden Lernens sowie 5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
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2. § 3 Abs. 1 lautet: |
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§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes hat die Stiftung insbesondere |
„§ 3. (1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere |
§ 3. (1) Zur
Erreichung des Stiftungszweckes |
1. Förderungen zu vergeben, |
1. Förderungen vergeben, |
1. Förderungen
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2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) zu erstellen, |
2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen, |
2. jährlich
eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) |
3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) zu vergeben sowie |
3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben, |
3. Gütesiegel
für Bildungsinnovationen (§ 16) |
4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchzuführen. |
4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie |
4. strategische
Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und
Wirkungsorientierung |
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5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.“ |
5. Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
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3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.“ |
(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1. |
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4. In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt: |
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(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind 1. … |
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(10) Die Aufgaben des Stiftungsrates sind 1. … |
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„10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.“ |
10. das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt. |