2331/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2022
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A n t r a g

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 117 Z 4 lit. a lautet:

             „a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 159);“

2. § 159 samt Überschrift lautet:

„Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 159. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 134 und 135 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 131.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2022, wird wie folgt geändert:

§ 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Z 3 lit. a lautet:

             „a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 76);“

2. § 76 samt Überschrift lautet:

Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 76. Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 und 63 Abs. 1 bis 3 gewährt. Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner/innen (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz nach § 59.“

 

Begründung

Zu den Art. 1 bis 4 (§§ 117 Z 4 lit. a und 159 ASVG; § 102 Abs. 2 GSVG; § 97 Abs. 4 BSVG; §§ 52 Z 3 lit. a und 76 B-KUVG):

Bereits mit der Einführung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, wurde die Berufsbezeichnung „Säuglingsschwester“ gestrichen. Die ab diesem Zeitpunkt geltende Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ entfiel schließlich durch die Neustrukturierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes durch die GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016. Die korrekte Berufsbezeichnung lautet seither allgemein „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ bzw. „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Werden bestimmte, gesetzlich vorgesehene Spezialisierungen absolviert, so kann die absolvierte Fachrichtung nach der Berufsbezeichnung als Zusatzbezeichnung angeführt werden.

Im § 17 Abs. 2 Z 1 GuKG ist die Kinder- und Jugendlichenpflege als Spezialisierung vorgesehen. Da Personen, die diese Spezialisierung absolviert haben, den bisherigen diplomierten Kinderkrankenpfleger/inne/n entsprechen, soll in den jeweiligen sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen nunmehr auf diese verwiesen werden.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss