2332/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Impfpflichtgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz ohne Novelle; s. dazu Antrag 2215/A: am 24.2.2022 vom NR beschlossen |
Das COVID‑19-Impfpflichtgesetz (COVID‑19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 11 Abs. 3 Z 1 bis 6 wird der Strichpunkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt. |
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(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein: 1. die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt; |
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(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein: 1. die
Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt |
2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten; |
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2. der
Vorname und der Familienname sowie derWohnort des Beschuldigten |
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist; |
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3. die
Tat, die als erwiesen angenommen ist |
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; |
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4. die
Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist |
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; |
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5. die
verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung |
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten; |
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6. allenfalls
der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten |
7. die Belehrung über den begründeten Einspruch. |
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7. die Belehrung über den begründeten Einspruch. |