2332/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Impfpflichtgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz ohne Novelle; s. dazu Antrag 2215/A: am 24.2.2022 vom NR beschlossen

Das COVID‑19-Impfpflichtgesetz (COVID‑19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. XX/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 11 Abs. 3 Z 1 bis 6 wird der Strichpunkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt.

 

(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:

           1. die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt;

 

(3) In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:

           1. die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt;,

           2. der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

 

           2. der Vorname und der Familienname sowie derWohnort des Beschuldigten;,

           3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist;

 

           3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist;,

           4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

 

           4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;,

           5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

 

           5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;,

           6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;

 

           6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;,

           7. die Belehrung über den begründeten Einspruch.

 

           7. die Belehrung über den begründeten Einspruch.