Bundesgesetz über eine kommunale Impfprämie

Der Nationalrat hat beschlossen:

Kommunale Impfprämie

§ 1. Gemeinden haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf eine Prämie je nach Grad der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID‑19 innerhalb der Gemeinde.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.