2334/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“ |
(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.
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2. § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt: |
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„(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“ |
(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft. |