2334/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“

(10) Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.

 

 

2. § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt:

 

 

„(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“

(47) § 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.