2344/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.02.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2021, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(„GDA“)“.

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. …

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. …

           2. „Gesundheitsdiensteanbieter“ („GDA“): Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:

               a) medizinische Behandlung oder Versorgung oder

               b) pflegerische Betreuung oder

                c) Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder

               d) Versicherung von Gesundheitsrisiken oder

                e) Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.

 

 

           2. „Gesundheitsdiensteanbieter“(„GDA“): Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten:

               a) medizinische Behandlung oder Versorgung oder

               b) pflegerische Betreuung oder

                c) Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder

               d) Versicherung von Gesundheitsrisiken oder

                e) Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.