2344/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.02.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2021, wird wie folgt geändert: |
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In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(„GDA“)“. |
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§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. … |
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§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten 1. … |
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2. „Gesundheitsdiensteanbieter“ („GDA“): Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO), die regelmäßig in einer Rolle nach der gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassenen Verordnung Gesundheitsdaten oder genetische Daten in elektronischer Form zu folgenden Zwecken verarbeiten: a) medizinische Behandlung oder Versorgung oder b) pflegerische Betreuung oder c) Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder d) Versicherung von Gesundheitsrisiken oder e) Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.
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2. „Gesundheitsdiensteanbieter“ a) medizinische Behandlung oder Versorgung oder b) pflegerische Betreuung oder c) Verrechnung von Gesundheitsdienstleistungen oder d) Versicherung von Gesundheitsrisiken oder e) Wahrnehmung von Patient/inn/en/rechten.
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