Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 Satz 2 lautet:
„Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden.“
2. § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 1b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“