2350/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.03.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das COVID‑19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. § 1b Abs. 1 Satz 2 lautet: |
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„Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden.“ |
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§ 1b. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
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§ 1b. (1) Der Bund
ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen
für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung
von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land
selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen
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Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 4 Absätze bis inkl. (12). Vom NR wurde am 24.02.2022 ein neuer Abs. 13 beschlossen, der BR fehlt noch; s. dazu auch Antrag 1971/A.
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2. § 4 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
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„(14) § 1b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ |
(14) § 1b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. |