2356/A XXVII. GP

Eingebracht am 08.03.2022
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Amesbauer

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt:

 

„(1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Mai den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.“
 
  1. In § 93 lautet der 2. Satz in Absatz 2 wie folgt:

 

„Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminalstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Inneres, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.“

 

  1. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz zu erstatten. Dieser enthält eine Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres sowie Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Justiz.“

 

 

 

Begründung

 

In den letzten Jahren lag der jährliche Bericht über die innere Sicherheit der Bundesregierung gemäß § 93 SPG meistens im Herbst dem Parlament vor:

Der Sicherheitsbericht 2016 langte im Jänner 2018 im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2017 langte Ende Oktober 2018 im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2018 langte im Dezember 2019 im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2019 langte Ende November 2020 im Nationalrat ein.

Der Sicherheitsbericht 2020 langte Anfang Oktober 2021 im Nationalrat ein.

 

Durch die Vorlage im Herbst des Folgejahres ist die Behandlung des Berichtes meistens nur mehr für Historiker interessant. 
Um diesen wichtigen und ausgezeichneten Bericht auch sinnvoll und zeitnah zum Berichtszeitraum im Nationalrat behandeln zu können, ist eine dementsprechende Vorlage vor dem Sommer des Folgejahres notwendig.
 
Die letzten Jahre erklärte jeder Bundesminister für Inneres, dass ein wesentlicher Grund für die späte Übermittlung des Sicherheitsberichtes an den Nationalrat die späte Vorlage des Berichtes über die Tätigkeit der Strafjustiz durch das Justizressort ist. Es ist jedem bewusst, dass die ausgezeichnete Aufbereitung dieser Daten viel Zeit in Anspruch nimmt. Damit aber der Sicherheitsbericht rechtzeitig im Parlament behandelt werden kann und trotzdem der Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz in gewohnter Qualität zur Verfügung steht, soll der Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz aus dem Sicherheitsbericht herausgelöst und zu einem eigenständigen Bericht werden. So kann dieser Bericht auch dort behandelt werden, wo er auch hingehört, im Justizausschuss.
 
 
 
 
 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.