Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt:

„(1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Mai den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.“

2. In § 93 lautet der 2. Satz in Absatz 2 wie folgt:

„Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminalstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Inneres, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA‑Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.“

3. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz zu erstatten. Dieser enthält eine Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres sowie Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Justiz.“