2356/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Hannes Amesbauer, BA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.03.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet werden; die letzte Änderung erfolgte durch BGBl. I Nr. 206/2021, daher müsste der Eingang lauten: Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:
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Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 93 lautet der Absatz 1 wie folgt: |
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§ 93. (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten. |
„(1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Mai den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten.“ |
§ 93. (1) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich bis zum Mai den Bericht über die innere Sicherheit zu erstatten. |
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2. In § 93 lautet der 2. Satz in Absatz 2 wie folgt: |
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„Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminalstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Inneres, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA‑Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.“ |
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(2) Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der Sicherheitsakademie und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht. Des Weiteren enthält der Sicherheitsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten und Wahrnehmungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. |
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(2) Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht
über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der
über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden,
der Sicherheitsakademie und der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Aufschluß gibt. Darüber hinaus enthält
der Sicherheitsbericht die |
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3. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: |
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„(3) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz zu erstatten. Dieser enthält eine Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres sowie Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Justiz.“ |
(3) Die Bundesregierung hat dem National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die Tätigkeit der Strafjustiz zu erstatten. Dieser enthält eine Darstellung der Tätigkeit der Strafjustiz und die Verurteiltenstatistik dieses Jahres sowie Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht des Bundesministers für Justiz. |