2359/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Martin Litschauer, Tanja Graf,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 08.03.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Der Titel scheint zweimal im Antrag auf, mittels eines Abänderungsantrages könnte der Kurztitel unmittelbar nach der Promulgationsklausel entfallen. |
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Eingang einer Novelle zu verwenden; daher es müsste lauten: Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo. |
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: |
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Unmittelbare Bundesvollziehung |
„Unmittelbare Bundesvollziehung |
Unmittelbare Bundesvollziehung |
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“ |
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden. |
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2. In § 121 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 6“ die Wortfolge „Abs. 1“ eingefügt. |
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(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. |
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(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten. |