2359/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Martin Litschauer, Tanja Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.03.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.03.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Der Titel scheint zweimal im Antrag auf, mittels eines Abänderungsantrages könnte der Kurztitel unmittelbar nach der Promulgationsklausel entfallen.

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Sofern es einen Kurztitel gibt, ist dieser, gem. den legistischen RL, auch für den Eingang einer Novelle zu verwenden; daher es müsste lauten:

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Keine Änderung im Gesetzestext durch NovAo.

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

 

Unmittelbare Bundesvollziehung

„Unmittelbare Bundesvollziehung

Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

 

2. In § 121 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 6“ die Wortfolge „Abs. 1“ eingefügt.

 

(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten.

 

(5) Versorger, die geschützte Kunden mit Erdgas beliefern, sind verpflichtet, den Versorgungsstandard gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu gewährleisten.