2363/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.03.2022
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Antrag

 

der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert:

 

1. § 26 Z 4 lit. a lautet der erste Satz:

„a) Als Kilometergelder sind höchstens zu berücksichtigen

1. für Motorfahrräder und Motorräder 0,31 € je Fahrkilometer,

2. für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,54 € je Fahrkilometer,

3. für Mitbeförderung von Personen in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen je Person
    0,06 € je Fahrkilometer,

4. für die Benützung eines eigenen Fahrrades 0,50 € je Fahrkilometer.“

 

 

2. In § 26  Z 4 lit. b wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt.

 

3. In § 26  Z 4 lit. c wird der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „24,90 Euro“ ersetzt.

 

4. In § 124b werden nach Z 394 folgende Z 395 und Z 396 angefügt:

„395. § 26 Z 4 lit. a, lit. b und lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden,

- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

 

 

Begründung

 

Zu Ziffer 1 bis 4

Die Diäten für Dienstreisen wurden in den vergangenen Jahrzehnten nicht angepasst. Systematisch handelt es sich um eine Abgeltung des Kaufpreisunterschiedes zwischen dem Wohn- und dem Reiseort. Dennoch sind in zahlreichen Kollektivverträgen bereits höhere Tagesdiätsätze vorgesehen. Daher erscheint auch die Anhebung der steuerfreien Tagesdiäten und Nächtigungsgelder im Inland geboten.

 

Die Höhe des Kilometergeldes leitet sich derzeit aus den höchstens den Bundesbediensteten zustehenden Sätze der Reisegebührenvorschrift 1955 ab, die Beträge wurden allerdings seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr valorisiert. Die Sätze für Motorräder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen wurden zuletzt im Jahr 2008 angehoben, der Verbraucherpreisindex 2005 ist seither um 29% gestiegen (2008: 107, Wert Jänner 2022 138,2, Quelle Statistik Austria[1]). Um den gestiegenen Mobilitäts- und damit ständig steigenden Fahrtkosten Rechnung zu tragen, sollen die Sätze für das Kilometergeld in das Steuerrecht übernommen, und valorisiert werden.

 

 

KM-Geld
idgF

KM-Geld
neu ab 2022

PKW / KKW

0,42 €

0,54 €

Motorfahrräder und Motorräder

0,24 €

0,31 €

Fahrrad

0,38 €

0,50 €

Mitfahrer:innen

0,05 €

0,06 €

 

Da es sich um für die Steuerpflichtigen günstigere Regelungen handelt, können die gesetzlich angehobenen Diäten und Kilometergelder rückwirkend mit 1.1.2022 in Kraft treten.



[1]  https://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/preise/verbraucherpreisindex_vpi_hvpi/zeitreihen_und_verkettungen/022806.html