2363/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 23.03.2022 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: der korrekte Kurztitel dieses Gesetzes lautet „Einkommensteuergesetz 1988“ |
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: der korrekte Kurztitel dieses Gesetzes lautet „Einkommensteuergesetz 1988“ |
Änderung des Einkommensteuergesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der PDion: Entsprechend den legistischen Richtlinien (leg. RL) hat der Eingang einer Novelle die Fundstellen der Stammfassung und der letzten Änderung zu enthalten; daher müsste der Eingang richtig lauten: Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert: |
Das Einkommensteuergesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. § 26 Z 4 lit. a lautet der erste Satz: |
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§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. … |
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§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 1. … |
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4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). |
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4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers – seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder – so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). |
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a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. |
„a) Als Kilometergelder sind höchstens zu berücksichtigen |
a)
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1. für Motorfahrräder und Motorräder 0,31 € je Fahrkilometer, |
1. für Motorfahrräder und Motorräder 0,31 € je Fahrkilometer, |
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2. für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,54 € je Fahrkilometer, |
2. für Personen- und Kombinationskraftwagen 0,54 € je Fahrkilometer, |
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3. für Mitbeförderung von Personen in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen je Person 0,06 € je Fahrkilometer, |
3. für Mitbeförderung von Personen in einem Personen- oder Kombinationskraftwagen je Person 0,06 € je Fahrkilometer, |
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4. für die Benützung eines eigenen Fahrrades 0,50 € je Fahrkilometer.“ |
4. für die Benützung eines eigenen Fahrrades 0,50 € je Fahrkilometer. |
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2. In § 26 Z 4 lit. b wird der Betrag „26,40 Euro“ durch den Betrag „39,60 Euro“ ersetzt. |
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b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. |
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b) Das
Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu |
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3. In § 26 Z 4 lit. c wird der Betrag „15 Euro“ durch den Betrag „24,90 Euro“ ersetzt. |
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c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden. |
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c) Wenn
bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für
Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld
einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu |
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e) … |
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e) … |
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Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
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Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
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Hinweis der ParlDion: die NovAo beinhaltet die Ziffern 395 und 396, der Antrag enthält jedoch nur Z 395. Es wäre daher die NovAo anzupassen oder der Antrag hinsichtlich der Z 396 zu ergänzen. Beides ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
4. In § 124b werden nach Z 394 folgende Z 395 und Z 396 angefügt: |
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§ 124b. 1. … |
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§ 124b. 1. … |
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„395. § 26 Z 4 lit. a, lit. b und lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, |
395. § 26 Z 4 lit. a, lit. b und lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 sind erstmalig anzuwenden, |
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- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022, |
- wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022, |
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- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.“ |
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. |