2364/A XXVII. GP
Eingebracht am 23.03.2022
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Antrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungssteuergesetz 1953 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck "11 v.H." in "7 vH" geändert.
2. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck "4 vH" in "2,5 vH" geändert.
3. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck "2,5 vH" in "1 vH" geändert.
4. In § 6 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck "2,5 vH" in "1 vH" und der Ausdruck "4 vH" in "2,5 vH" geändert.
5. In § 6 Abs. 1a werden die Ausdrücke "7 v.H." in "4 vH" geändert.
Die Möglichkeiten für die Bevölkerung, sich aus eigener Kraft ein Vermögen aufzubauen, sich abseits der Sozialversicherung gegen Risiken (Alter, Unfall, Gesundheit, Pflege,...) abzusichern und unabhängig von staatliche Hilfe zu sein, werden durch einschränkende Gesetze und eine stark steigende Abgabenquote mehr und mehr verhindert. Das muss sich ändern.
Senkung der Versicherungssteuer auf die private Vorsorge
Die private Vorsorge in
den Bereichen Lebensversicherung und Alters-, Hinterbliebenen- u.
Invaliditätsversorgung bildet wichtige Versicherungs- und
Vorsorgestützen, mit denen sich die Bevölkerung unabhängig vom
Staat gegen Risiken absichert, den eigenen Wohlstand im Alter selbst sichern
und auf diese Art den Staat entlasten. So reduziert beispielsweise ein
Pflegeheimbewohner mit einer monatlichen Zusatzrente aus einer
Lebensversicherung die laufenden Kosten für die öffentliche Hand,
weil er einen höheren Anteil seiner Pflege aus eigener Kraft finanzieren
kann. Pensionisten mit Zusatzrenten aus der dritten Säule brauchen auch
seltener Heizkostenzuschüsse und andere Sozialtransfers.
Die Bedingungen für diese Art der privaten
Altersvorsorge (dritte Säule) haben sich in den letzten Jahren allerdings
massiv verschlechtert.
Ab Juli 2022 dürfen die Versicherer auf Grund der aktuellen Höchstzinsverordnung der FMA überhaupt keinen Garantiezins mehr vertraglich zusagen, sodass die garantierte Verzinsung von Lebensversicherungsverträgen auf null gesunken ist. (1)
Darüber hinaus werden die entsprechenden Versicherungsprämien mit hohen Versicherungssteuersätzen belegt. Diese stammen aus Zeiten, in denen die Renditen solcher Versicherungsverträge die Versicherungssteuer oft bereits im ersten Jahr amortisiert haben. Damals war es plausibel, für die KESt-Befreiung des Produkts im Gegenzug 4% der Prämie als Versicherungssteuer einzubehalten. Heute, wo Null- und Niedrigzinsen gelten, sind mit diesen Produkten der Altersvorsorge keine Renditen mehr zu erwirtschaften. Den Abzug von EUR 4,00 je EUR 100,00 Versicherungsprämie holt der für sein Alter Vorsorgende mit den verbleibenden EUR 96,00 über Jahre nicht mehr auf. Denn im Gegensatz zur Kapitalertragssteuer bemisst sich die Versicherungssteuer nicht erst am realisierten Überschuss (positive Rendite), sondern bereits an der Versicherungsprämie, bevor das Kapital überhaupt veranlagt werden kann.
In der Lohn- und Einkommensteuer finden solche Prämien für Personenversicherungen seit 2021 auch keine Berücksichtigung mehr.
Die mit diesem Antrag vorgesehene Anpassung der Versicherungssteuersätze orientiert sich dabei grundsätzlich am Versicherungssteuersatz für private Krankenversicherungen (§ 6 Abs. 1 Z 3: 1 Prozent). Die grundlegende Logik der Höhe der Versicherungssteuersätze soll jedoch erhalten bleiben: je längerfristiger die Veranlagung, desto niedriger der Versicherungssteuersatz.
(1) https://www.trend.at/geld/garantiezuns-lebensversicherungen-prozent-12202601
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.